Debattte über neue Alkoholgrenzwerte für Radfahrer dient nicht der Verkehrssicherheit
(Berlin) - Auf ihrer Verkehrsministerkonferenz im thüringischen Suhl haben heute einige Länderverkehrsminister gefordert, den Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern auf 1,1 Promille abzusenken. Die Unfallforschung der Versicherer (UDV) hält eine solche Maßnahme für nicht zielführend.
"Identische Promillegrenzen für Kraftfahrer und Radfahrer sind nicht zu rechtfertigen, da von Autos und Lkw aufgrund der höheren Masse und Geschwindigkeit eine erheblich höhere Gefahr ausgeht", gibt der Leiter der UDV, Siegfried Brockmann, zu bedenken. Stellt man Auto- und Radfahrer bei der Promillegrenze auf eine Stufe, sei zu befürchten, dass immer mehr Radfahrer auf das Auto umsteigen. Der Verkehrssicherheit sei damit nicht gedient.
Der Vorstoß sei aber auch deshalb nicht zielführend, da die absolute Fahruntüchtigkeit im Strafgesetzbuch nicht als Wert beschrieben ist. Die 1,1 Promillegrenze für Kraftfahrer und die 1,6 Promillegrenze für Radfahrer haben sich durch langjährige Rechtsprechung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnissen herausgebildet. "Dieser Wert lässt sich also politisch gar nicht ändern, sondern allenfalls durch neue wissenschaftliche Erkenntnisse", so UDV-Leiter Siegfried Brockmann.
Eine Möglichkeit, Alkoholfahrten von Radfahrern zu verringern, bestünde allenfalls darin, einen Tatbestand analog der 0,5 Promille-Regelungen bei Kraftfahrern einzurichten. Auch diese Grenze sollte bei Radfahrern höher liegen.
Zum Hintergrund: Fahrten unter Alkoholeinfluss können rechtlich unterschiedlich gewürdigt werden:
- Führt die Alkoholisierung ursächlich zu einem Unfall kann es sich schon ab 0,3 Promille um einen Verstoß gegen die Paragraphen 315 c und 316 des Strafgesetzbuches (StGB) handeln. Dies gilt auch für Radfahrer.
- Unabhängig vom konkreten Verhalten, also auch ohne Ausfallerscheinungen oder Unfall, handelt es sich bei einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille bei Kraftfahrern und 1,6 Promille bei Radfahrern nach ständiger Rechtsprechung um einen Verstoß gegen § 316 StGB und möglicherweise auch gegen § 315 c StGB. Dieses Delikt führt in der Regel zu einem Entzug der Fahrerlaubnis.
- Unabhängig vom konkreten Verhalten gibt es für Kraftfahrer einen Ordnungswidrigkeitentatbestand nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG), nachdem Fahren mit einem Blutalkoholgehalt zwischen 0,5 und 1,1 Promille mit einem Bußgeld und einer Führerscheinsperre geahndet wird. Da hier bisher nur von Kraftfahrzeugen die Rede ist, sind Radfahrer von diesem Gesetz nicht erfasst.
Quelle und Kontaktadresse:
Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Pressestelle
Wilhelmstr. 43 / 43 G, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20205000, Fax: (030) 20206000