Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

DAV begrüßt EU-Richtlinie gegen Gender Pay Gap

(Berlin/Brüssel) - Das EU-Parlament hat am Donnerstag den Kompromissvorschlag zur Entgelttransparenz-Richtlinie angenommen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Richtlinie als einen Meilenstein auf dem Weg zur Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern.

Deutschland hat einen Gender Pay Gap, also eine geschlechtsbezogene Gehaltslücke von 18 Prozent. Für jeden Euro, den ein Mann verdient, bekommt eine Frau also nur 82 Cent. Der DAV begrüßt es, dass die EU mit der neuen Entgelttransparenz-Richtlinie einen weiteren Schritt hin zur Entgeltgleichheit zwischen den Geschlechtern geht. Bereits 2021 hatte sich der DAV zum ursprünglichen Richtlinienvorschlag der EU-Kommission in einer Stellungnahme positioniert.

"Die Richtlinie stößt in die Lücken vor, die das deutsche Entgelttransparenzgesetz noch offengelassen hatte", erläutert Rechtsanwältin und Notarin Silvia C. Groppler, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Gender und Diversity. Als weitreichendste Neuerung sieht die Richtlinie beim individuellen Auskunftsanspruch keine betriebliche Mindestgröße vor - aktuell besteht dieser Anspruch in Deutschland nur in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten. "Durch den momentan geltenden Schwellenwert wird ein Großteil der Arbeitsverhältnisse in Deutschland überhaupt nicht erfasst. Es ist ein Meilenstein, dass die Richtlinie für den Auskunftsanspruch keine Betriebsmindestgröße vorsieht", so Groppler.

Die Richtlinie sorgt aber schon vor Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses für Gleichbehandlung: Das frühere oder aktuelle Gehalt von Bewerber:innen darf im Vorstellungsgespräch nicht abgefragt werden. In Betrieben ab 50 Beschäftigten müssen Arbeitgeber überdies künftig Kriterien angeben, wie Beschäftigte ihr Gehalt verbessern und sich weiterentwickeln können. Außerdem dürfen Arbeitgeber ihren Beschäftigten künftig nicht mehr per vertraglicher Klausel untersagen, mit den Kolleg:innen über ihr Gehalt zu sprechen.

Neu sind auch die Berichtspflichten, die künftig auf Betriebe ab 100 Beschäftigten zukommen: Je nach Betriebsgröße müssen Arbeitgeber dann in unterschiedlichem Turnus den Beschäftigten und den zuständigen Behörden darüber berichten, wie groß der betriebsinterne Gender Pay Gap ist - und Abhilfemaßnahmen schaffen, wenn dieser über 5 Prozent liegt. "Positiv ist, dass nicht nur die individuelle Ebene in der Rechtsdurchsetzung gestärkt wird, sondern auch strukturelle Defizite angegangen werden", betont Groppler. "Jetzt werden wir die Umsetzung der Richtlinie eng begleiten".

Jetzt müssen noch die Minister zustimmen, danach haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit für die Umsetzung der Richtlinie. Bestehende nationale Regelungen, wie das deutsche Entgelttransparenzgesetz, entbinden nicht von der Umsetzungspflicht.

Veranstaltungshinweis: Die Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen im DAV wird im Rahmen ihrer Anwältinnenkonferenz vom 7. bis 9. September 2023 in Köln auch eine Veranstaltung zur Entgelttransparenz anbieten.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Pressestelle Littenstr. 11, 10179 Berlin Telefon: (030) 7261520, Fax: (030) 726152190

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