Pressemitteilung | k.A.

Datenschutzgipfel mit realistischen Absichten? / Ifkom fordern mehr persönliche Verantwortung beim Daten sammeln

(Bonn) - Zum Datenschutzgipfel äußerte sich der Ifkom Experte Jakob Erkes: “Zunächst wird sich zeigen müssen, ob die grundlegend artikulierten Handlungsoptionen eine Mehrheit finden und sich in wirklich praktizierbaren Regularien wieder sichtbar werden.“ Die IfKom stimmen mit den Auffassungen überein, dass die Eindämmung von Machenschaften beim internationalen Datenhandel nur dann erfolgreich ist, wenn alle Beteilgiten eine gemeinsame Handlungsfähigkeit sicherstellen.

„Kriminell vermarktete und dann risikolos nutzbare Datensätze mit erweiterten persönlichen Identifikationsmerkmalen zu Namen oder Adresse fängt keiner mehr ein“, so Erkes weiter.

In der BMI-Verlautbarung ist zu beanstanden, dass mit keinem Wort darauf eingegangen wurde, wie z.B. außerhalb einer beabsichtigten Gewinnabführungsabsicht für Firmen, die jeweils nur nach separaten Beweistiteln einzutreiben wären, zukünftig die persönliche Verantwortung zum korrektem Umfang mit Datensammlungen gestaltet wird. Sei es bei Tätigkeiten an diversen Datenbeständen oder im vermeintlichen Hintergrund bei der Vermarktung, Weitergabe und nicht bestimmungsgemäßer Nutzung von Personeninformationen.

Immerhin handelt es sich bei solchen Rechtsverstößen um essentiell bedrohliche Vorgänge, wie zum Beispiel das illegale Kopieren bzw. der Verkauf von Personendaten. Hier bedarf es des besonderen Schutzes des einzelnen Betroffenen, weil er selbst zunächst nicht wahrnehmen kann, wann ihm eine illegale Handlung widerfährt. Dies gilt besonders dort, wo keine eigenverantwortlich organisierbaren Vorkehrungen greifen können, wenn sachgerecht vorgehaltene Datenbestände im privaten und öffentlichen Umfeld unvermeidbar sind.

Neben Vorsatz und Fahrlässigkeit stellt hier besonders die zustimmende Duldung, neben passiver Unterstützung, eine der wesentlichsten Risiken dar, das weiterhin Entgleisungen nur über Zufälle bekannt werden. Bei Einstufung als Offizialdelikt müssten Ermittlungsbehörden zumindest von sich aus einschreiten und nicht erst auf Anzeigen warten.

Das Reduzieren auf Bußgelder signalisiert sehr deutlich, dass persönlich zuzumessende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen wie marginale Vergehen im Straßenverkehr eingestuft werden. Selbst höhere Bußgelder wirken gegenüber Firmen angesichts der beim illegalem Datenhandel erzielbaren Gewinnmargen kaum abschreckend.

Würden hier die manuell handelnden Verantwortungen konsequenter geschärft über rein formale Informationspflichten bei Tätigkeiten mit personenbeziehbaren Datenbeständen hinaus, wäre gerade in der überwiegend virtuell arbeitenden Telekommunikationsbranche im Ansatz gewährleistet, dass schon jeder Versuch eines Fehlverhaltens zumindest mit einer juristischen Nachprüfung rechnen müsste.

Quelle und Kontaktadresse:
ifKom Ingenieure für Kommunikation e.V., Bundesgeschäftsstelle Pressestelle Wilhelmstr. 40, 53111 Bonn Telefon: (0228) 983580, Telefax: (0228) 9835874

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