Das virtuelle Rathaus rückt durch die digitale Signatur ein Stück näher
(Berlin/Köln) - Mit dem neuen Signaturgesetz, das der Bundestag am 15. Februar in zweiter und dritter Lesung verabschiedet hat, wird nach Auffassung des Deutschen Städtetages ein wichtiger Schritt in Richtung virtuelles Rathaus getan. Das Gesetz bringe den Städten die dringend notwendige Rechtssicherheit für einen Ausbau der elektronischen Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern, erklärte der Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages,
Dr. Stephan Articus.
Auf der Basis des neuen Signaturgesetzes könnten Städte wie Bremen, Hagen, Köln, Mannheim, Nürnberg, Stuttgart oder Saarbrücken und viele andere - die bereits am virtuellen Rathaus arbeiten -, künftig den Bürgerinnen und Bürgern oder der Wirtschaft Verwaltungsdienstleistungen auf elektronischem Wege anbieten: Das An- und Ummelden beim Einwohnermeldeamt, die Anzeige der Geburt eines Kindes und vieles mehr könnten so eines Tages komplett per Mausklick und ohne Behördengang möglich sein.
Auch wenn das Signaturgesetz, an dessen Novellierung der Deutsche Städtetag in Arbeitsgruppen und über entsprechende Stellungnahmen mitgewirkt hat, eine wichtige Voraussetzung für die Entwicklung des virtuellen Rathauses setzt, geht die eigentliche Arbeit jetzt erst richtig los", sagte Articus. Außer dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem BGB müssten eine Vielzahl einschlägiger Fachgesetze geändert werden, damit die elektronische Unterschrift der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt und im Verwaltungsalltag umgesetzt werden kann.
Die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen müssten ebenfalls vielfach erst noch geschaffen oder erneuert werden, sodass bis zur endgültigen Verwirklichung des virtuellen Rathauses noch eine geraume Zeit vergehen werde. Erste ermutigende Ansätze seien aber bereits heute erkennbar, betonte Articus.
Im Interesse der Rechtssicherheit aller Beteiligten, so der Deutsche Städtetag, kommt für die Städte nur die qualifizierte elektronische Signatur mit gesetzlichem Gütesiegel in Betracht. Denn diese wird für den Anwender nicht teurer und in der Anwendung ebenso einfach sein wie Signaturverfahren, die nicht umfassend überprüft worden sind. Als Prüfinstanzen kommen unabhängige, öffentlich anerkannte Einrichtungen wie der TÜV oder auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post in Frage.
Signaturen ohne Gütesiegel sind allenfalls zwei Jahre überprüfbar, und die Sicherheit der Verfahren beruht weitgehend auf Behauptungen der Anbieter und Produkthersteller. Nur die sogenannten qualifizierten elektronischen Signaturen mit Anbieterakkreditierung, für die sich vermutlich der Begriff akkreditierte Signatur durchsetzen wird, weist nachgewiesene Sicherheit auf und ist dauerhaft (mindestens 30 Jahre) überprüfbar. Solch lange Aufbewahrungsfristen werden durch entsprechende Vorgaben in Bereichen wie der Bauplanung, bei Personaldokumenten oder im Sozialwesen erforderlich.
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