Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wird geändert / Neuregelung soll zum Jahresende in Kraft treten / Das neue Lauterkeitsrecht
(Brühl) - Die Bundesregierung hat am 21. Mai 2008 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Damit so die Augsburger Rechtsanwältin und Dipl. Ökonomin Angelika Werb-Welter von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. mit Sitz in Brühl wird das bisher geltende Recht an die EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP) angeglichen und führt zu einer vollständigen Anpassung des Rechts innerhalb der EU.
Auch wenn die Gesetzesänderung voraussichtlich erst am Jahresende in Kraft treten soll, ist das bis dahin geltende UWG bereits richtlinienkonform auszulegen, so dass die nachfolgenden Änderungen bereits jetzt anzuwenden sind.
Wesentliche Neuerung ist hierbei, so Werb-Welter, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht mehr nur auf das Verhalten zwischen Unternehmen untereinander sondern auch auf das Verhalten zwischen Unternehmen und Verbrauchern bezieht. Dabei sollen sich Unternehmer wie auch Verbraucher in Zukunft darauf verlassen können, dass überall in Europa die gleichen Regeln gelten.
Neu ist hierbei auch, dass das Gesetz in zeitlicher Hinsicht nicht mehr nur die Zeit vor Geschäftsabschluss betrifft sondern diesen selbst mit einbezieht sowie das Verhalten nach Geschäftsabschluss, betont Werb-Welter.
In diesen zeitlichen Bereich können irreführenden Handlungen wie die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) oder auch objektiv unrichtige Auskünfte über die Rechtslage, wie etwa die Zurückweisung von Gewährleistungsansprüchen oder falsche Auskünfte über die Verjährung im Einzelfall fallen.
Grundsätzlich untersagt sind unlautere geschäftliche Handlungen, die dazu geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Allen voran sind die 30 unter allen Umständen unlauteren geschäftlichen Handlungen in einer schwarzen Liste aufgeführt, so Werb-Welter.
Dazu zählen insbesondere
- Lockvogelangebote,
- angeblich kostenlose Angebote,
- angeblich nur befristete Angebote,
- die Zusendung unbestellter Waren,
- Schneeballsysteme sowie
- die Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
Zu letzterem zählen auch Angaben über angebliche Garantien, welche nichts anderes als der gesetzliche Standard sind.
Ferner, so Werb-Welter sind unrichtige Angaben über Kundendienstleistungen in einem anderen europäischen Land, als Information getarnte Werbung, unwahre Angaben über eine Ware oder Dienstleistung, z. b. sie könne Krankheiten heilen u. ähnl., sowie unwahre Angaben über die Identität des Unternehmers unter allen Umständen unlauter und damit gesetzeswidrig.
Daneben sind unter den Gesichtpunkten der irreführenden Handlungen und Unterlassungen insbesondere Nachahmungen sowie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben dahingehend unlauter und verboten, dass eine Leistung oder eine Reparatur erforderlich seien. Hierzu können z. b. auch wahrheitswidrige Äußerungen von Ärzten, Apothekern oder Heilpraktikern, dass zur Gesundung eine bestimmte Behandlung, Arznei- und/oder Heilmittel erforderlich seien, zählen.
Aber auch irreführende oder falsche Angaben über geistige Rechte, insbesondere zum Ur-heberrecht sind unlauter und gesetzeswidrig, betont Werb-Welter.
Vor diesem Hintergrund ermahnte Werb-Welter Unternehmen auf irreführende oder falsche Angaben bei ihrer Werbung zu verzichten und in Zweifelsfällen vorab rechtlichen Rat einzuholen. Verbraucher, die sich durch unrichtige oder falsche Angaben eines Unternehmens, Verkäufers oder Herstellers getäuscht fühlen, sollten eine anwaltliche Beratung ebenfalls nicht scheuen.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V. (DASV)
Dr. Lutz Förster, Geschäftsführender Vorstand
Pulheimer Str. 19, 50321 Brühl
Telefon: (02232) 210832, Telefax: (02232) 210833