Pressemitteilung | Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

Das E-Rezept und die Steuererklärung

(Neustadt/Weinstraße) - Das 2024 eingeführte E-Rezept gehört längst zum Alltag. Aber wie setzt man damit Krankheitskosten von der Steuer ab? Und was akzeptiert das Finanzamt als Nachweis? Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) erklärt, welche Sonderregelung für die Steuererklärung 2024 gilt und was künftig beim elektronischen Rezept zu beachten ist.

Sogenannte Krankheitskosten, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Dazu zählen zum Beispiel Ausgaben beziehungsweise Zuzahlungen für Medikamente. Das Finanzamt erkennt allerdings nur unmittelbare Krankheitskosten an: Das sind Ausgaben für die Heilung einer Krankheit oder für die Linderung ihrer Folgen. Ausgaben für eine Krankheitsvorbeugung können in der Regel nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Wichtig: Für außergewöhnliche Belastungen errechnet das Finanzamt zunächst eine zumutbare Belastung. Diese beträgt 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Der Prozentsatz ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, der Veranlagungsart und ob beziehungsweise wie viele Kinder steuerlich zu berücksichtigen sind. Erst der Betrag über dieser Grenze wirkt sich steuermindernd aus.

E-Rezept: Neue Nachweispflicht für die Steuererklärung
Wer Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen möchte, muss dafür einen Nachweis erbringen können. Bislang konnten Betroffene dazu das Rezept aus der Arztpraxis beziehungsweise die ärztliche Verordnung verwenden. Da das E-Rezept nun das ausgedruckte Rezept ersetzt, ist das aber nicht mehr möglich.

Deshalb wird künftig als Nachweis für das Finanzamt ein Kassenbeleg oder eine Rechnung der Apotheke benötigt, in der das Rezept eingelöst wurde. Darauf müssen der Name des Medikaments oder des medizinischen Hilfsmittels, die Art des Rezepts, der Zuzahlungsbetrag und der Name der steuerpflichtigen Person enthalten sein.

Wichtig: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Finanzämter angewiesen, für den Veranlagungszeitraum 2024 auch Quittungen ohne den Namen der steuerpflichtigen Person zu akzeptieren. Das gilt somit für die Steuererklärung für das Jahr 2024. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 müssen dann aber zwingend alle genannten Angaben enthalten sein.

Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH), Stefan Gall, Pressesprecher(in), Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt an der Weinstraße, Telefon: 06321 49010

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