Darf der Auftraggeber einen Komplettaustausch fordern?
(Berlin) - Liefert ein Fensterbauer mangelhafte Dachgleitfenster und baut sie ein, kann es zur gerichtlichen Auseinandersetzung um diese Mängel und den Aufwand für ihre Beseitigung kommen. In einem Prozess verurteilte das Landgericht München den Fensterbauer wegen fehlender Absturzsicherung zum Austausch der mangelhaften Fenster und erkannte einen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten. Das OLG München bestätigte (Urteil vom 21.04.2011 - 9 U 1712/09). Der Bauherr ist berechtigt, dafür Vorschuss zu verlangen und muss nicht akzeptieren, dass Mängelbeseitigung unter Verwendung bestehender Fensterelemente und durch Ergänzen von Sicherheitskomponenten erfolgt. Er ist berechtigt, beim Austausch der Fenster das System eines anderen Herstellers einzubauen. Weil ein Nebeneinander verschiedener Fenster nicht zumutbar ist, können einheitlich neue Fenster verlangt werden. Üblicherweise bestimmt der Unternehmer die Mängelbeseitigung. Wenn allerdings besondere Umstände vorliegen und dem Bauherrn die vom Unternehmer geplante Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist oder der vertraglich geschuldete Zustand so nicht erreicht wird, kann eine Kompletterneuerung in Betracht kommen.
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