Pressemitteilung | Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel e.V. (BDB) - Hauptgeschäftsstelle

Damoklesschwert Insolvenzanfechtung

(Berlin/Mainz) - Für 2012 meldete das Statistische Bundesamt 29.619 Unternehmensinsolvenzen. Für 2013 rechnet die Wirtschaftsauskunftei Creditreform mit rund 30.500 Firmenpleiten bundesweit. Hauptursache sei die sich ausweitende Schuldenkrise in Europa. Dabei gibt es für viele Unternehmen und Banken ein weiteres Damoklesschwert. Es trägt den Namen "Insolvenzanfechtung". Insolvenzverwalter beschreiben die Situation dazu bereits mit "Panik". Auslöser ist noch nicht einmal eine Gesetzesänderung. Die Schärfe hat der Bundesgerichtshof hereingebracht.

Was ist passiert? Ein Insolvenzverwalter kann bestimmte Rechtsgeschäfte anfechten, wenn sie andere Gläubiger der Pleite-Firma benachteiligen. So soll verhindert werden, dass der Schuldner kurz vor der Insolvenz sein Geld vor dem Zugriff der Gläubiger retten kann. So steht es seit 1999 in Paragraf 133 der Insolvenzordnung.

In einer Reihe jüngerer Urteile hat der Bundesgerichtshof jetzt allerdings Kriterien dahingehend festgelegt, ab wann die Kenntnis für die Zahlungsunfähigkeit eines Gläubigers gegeben ist. Demnach reicht schon die Kenntnis der Umstände (als Folge derer die Zahlungsfähigkeit eines Gläubigers droht) für Insolvenzanfechtungen aus. Wer also Teilzahlungsvereinbarungen, veränderte Zahlungsziele und ähnliche Aufschubregelungen trifft, dem wird das Wissen um die Zahlungsfähigkeit des Gläubigers unterstellt. Der Insolvenzverwalter hat nunmehr das Recht, diese Zahlungen - rückwirkend für maximal zehn Jahre - für die Gläubigermasse einzuziehen. Dies bringt Handwerk, Handel, Industrie und Finanzinstitute in die Bredouille.

Eine breite Front gegen die Insolvenzanfechtung ist indessen nicht auszumachen. Lediglich der Bundesverband Großhandel, Außenhandel und Dienstleistungen (BGA) tritt offensichtlich vehement für eine Änderung des Paragrafen 133 ein. Nach seiner Ansicht sollten Rechtsgeschäfte in den zehn Jahren vor der Insolvenzeröffnung nur anfechtbar sein, wenn die Absicht nachgewiesen wird, Gläubiger zu benachteiligen.

Die Perspektiven für eine Neuregelung in der Insolvenzordnung sind gegenwärtig allerdings schlecht. In der zweiten Stufe der Insolvenzrechtsreform ist das brandgefährliche Thema - nach der ersten Lesung Ende November und der Anhörung im Januar - nicht enthalten.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel e.V. (BDB), Hauptgeschäftsstelle Pressestelle Am Weidendamm 1A, 10117 Berlin Telefon: (030) 590099576, Telefax: (030) 590099476

(cl)

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