Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände bremst BfA: Großer Erfolg zum Schutz von Familienunternehmen
(Berlin) - Ein zäher Kampf der CDH war notwendig, um die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) von einer neuen Prüfungspraxis abzubringen, Sozialversicherungsbeiträge zu erheben, wenn die in einer Handelsvertretung mitarbeitende Ehefrau des Inhabers den Firmenwagen gelegentlich für private Erledigungen benutzt.
In etlichen Fällen entstanden Handelsvertretern hohe Nachforderungen, als BfA-Prüfer die private Nutzung des Geschäfts-Pkws durch die Ehefrau als geldwerten Vorteil ansahen und ihrem Gehalt 1 Prozent des Listenneupreises des genutzten Pkws zurechneten. Besonders gravierend wirkte sich eine derartige Zurechnung aus, wenn der Ehepartner ein geringfügig Beschäftigter ist, durch die Zurechnung wurde aus ihm nämlich ein voll sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter.
Nachdem die CDH von einigen Fällen aus dem Mitgliederkreis erfahren hatte, protestierte sie bei der BfA entschieden gegen diese Praktiken, die sowohl Familienunternehmen in ihrer Existenz gefährden können als auch die Mitarbeit eines Ehepartners im Familienunternehmen in verfassungswidriger Weise diskriminieren. Denn wenn eine nicht mitarbeitende Ehefrau den Firmenwagen privat nutzt, würde niemand auf die Idee kommen, dies anderes als privat zu sehen.
Die BfA zeigte sich erst gesprächsbereit, als etliche Medien (z. B. Focus, Financial Times Deutschland) die Fälle aufgriffen und die Auffassung der CDH unterstützten. Die CDH Geschäftsführung hatte daraufhin Gelegenheit, in einem persönlichen Gespräch den Verantwortlichen in der BfA ihren Standpunkt zu erläutern. Unmittelbar danach verfügte die BfA innerhalb von 24 Stunden eine Stillhalteanweisung an alle Prüfer in der Bundesrepublik. Von der CDH wurden dann auf Wunsch der BfA Abgrenzungskriterien mit der Darstellung von spezifischen Fallgruppen erarbeitet. Dies schließlich überzeugte die BfA. Die private Nutzung des Geschäftswagens durch einen mitarbeitenden Ehepartner wird nicht mehr als sozialversicherungspflichtiges Entgelt behandelt, sondern wird als eine Folge der ehelichen Gemeinschaft angesehen.
Der Einsatz der CDH hat vielen kleinen und mittleren Unternehmen viel Geld gespart. Denn wäre diese Prüfung fortgesetzt worden, hätte dies eine Kostenlawine großen Ausmaßes in Gang gesetzt. Ob Handwerker, Einzelhändler, Gastronom oder Steuerberater, in allen Wirtschaftsbereichen gibt es zahllose familiengeführte Unternehmen, in denen der Ehepartner mitarbeitet und den Firmenwagen gelegentlich zu privaten Zwecken nutzt.
Die Rentenversicherungsträger vertreten nun folgende Auffassung: (wörtlich zitiert aus der Mitteilung der BfA an die CDH)
1. Wird die PKW-Nutzung steuerlich beim Ehegatten-Arbeitgeber bzw. Gesellschafter als
-Privatentnahme
-verdecke Gewinnausschüttung oder
-Gehalt
berücksichtigt, ist die PKW-Nutzung unabhängig von der Gesellschaftsform und der Art der ausgeübten Beschäftigung des Ehegatten-Arbeitnehmers Ausfluss der ehelichen Gemeinschaft und damit kein Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB IV.
2. Erfolgt eine steuerliche Berücksichtigung beim Ehegatten-Arbeitgeber bzw. Gesellschafter nicht und benötigt der Ehegatten-Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Beschäftigung typischerweise ein Kraftfahrzeug und darf dieses auch privat genutzt werden, ist die Berechtigung zur privaten Nutzung grundsätzlich Ausfluss des Arbeitsverhältnisses und damit Arbeitsentgelt i.S. von § 14 SGB IV; dabei ist auf ein abstraktes Berufsbild abzustellen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn der Ehegatten-Arbeitnehmer vor Eintritt in die Beschäftigung den PKW bereits privat nutzte.
3. Den Ehegatten stehen folgende Personen gleich:
- Verwandte bis zum zweiten Grade (Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern und Geschwister)
- Verschwägerte bis zum zweiten Grade (Schwiegertöchter, -söhne und enkel, Stiefkinder und enkel, Ehegatten von Geschwistern und Geschwister von Ehegatten.
- Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten.
Eine häusliche Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber ist nicht erforderlich.
Quelle und Kontaktadresse:
Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH)
Am Weidendamm 1 A, 10117 Berlin
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