CDH gegen Neuregelung zur privaten Nutzung eines Geschäftswagens
(Berlin) - Deutliche Kritik hat die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH), Berlin, an der geplanten steuerlichen Neuregelung zur privaten Nutzung eines Geschäftswagens geübt und appelliert anlässlich der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 8. März 2006 an den Gesetzgeber, von dieser Regelung Abstand zu nehmen. Aus der Sicht des Spitzenverbandes für die Handelsvermittlungen und Vertriebsunternehmen hätte diese Regelung einen unverhältnismäßigen bürokratischen Mehraufwand zur Folge. Zukünftig sollen Geschäftswagen nur noch dann zu dem Betriebsvermögen gehören, wenn sie zu mehr als fünfzig Prozent betrieblich genutzt werden.
Betroffen von dieser Neufassung wären auch die beruflich vielreisenden Unternehmer und damit auch die Handelsvermittlungen. Diese wären dann zur Führung eines Fahrtenbuches gezwungen, um den Nachweis zu erbringen, dass sie ihren Geschäftswagen zu mehr als fünfzig Prozent betrieblich nutzen. Dies würde nicht nur für die betroffenen Unternehmen einen erheblichen Mehraufwand bedeuten, sondern auch einen zusätzlichen Kontrollaufwand für die Finanzbehörde. Darüber hinaus sind auch für den Fiskus nicht unerhebliche Mindereinnahmen zu erwarten, wenn diese beruflichen Vielfahrer durch den Zwang zur Fahrtenbuchführung von der vielfach freiwillig angewendeten 1-Prozent-Regelung zur Versteuerung der privaten Nutzung des Geschäftswagens abkommen.
Betroffen von der Neuregelung ist darüber hinaus auch die Vielzahl der Unternehmen mit ihren Zweit- und Drittwagen. Können diese Unternehmen zukünftig ihre Fahrzeuge nicht mehr als Betriebsvermögen behandeln, so werden sie geschäftlich zurückgelegte Fahrten individuell abrechnen. Abgesehen von dem zusätzlichen administrativen Aufwand sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanzbehörde können dadurch, je nach Fahrleistung, auch Steuermindereinnahmen entstehen, denn der Ansatz von 0,30 Cent pro zurückgelegtem Kilometer Dienstfahrt kann unter Umständen zu höheren absetzbaren Kosten führen als ein geringer absetzbarer Teil der Gesamtkosten des betroffenen Fahrzeugs.
In Anbetracht der erklärten Absicht der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen und unter Berücksichtigung, dass die Neufassung des § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nicht zu den erwartenden Steuereinnahmen führen wird, spricht sich die CDH gegen die vorgeschlagene Neuregelung aus.
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