BVMed schlägt notwendige Klarstellungen zur Umsetzung der Gesundheitsreform im Hilfsmittelbereich vor
(Berlin) - Der BVMed sieht bei der Umsetzung der Gesundheitsreform im Hilfsmittelbereich dringenden Klarstellungsbedarf durch die Politik. "Bei der Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) treten in der Praxis immer noch zum Teil erhebliche Schwierigkeiten auf", so BVMed Geschäftsführer Joachim M. Schmitt. In Schreiben an den Gesundheitsausschuss des Bundestages und die Krankenkassen schlug der BVMed u. a. vor, chronisch kranke Sozialhilfeempfänger in Pflegeeinrichtungen unmittelbar von den Krankenkassen von Zuzahlungen zu befreien sowie die Leistungserbringer von der Inkasso-Verantwortung bei der Zuzahlung auszunehmen.
Besonders wichtig und dringlich sei ein einheitliches Vorgehen der Krankenkassen bei der Zuzahlungsregelung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel. Um chronisch Kranke nicht über Massen finanziell zu belasten, ist eine Sonderregelung für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel eingeführt worden. Dabei sind 10 Prozent des Abgabepreises als Zuzahlung zu leisten, höchstens jedoch 10 Euro je Indikation/Monat. Die Kassen legen diese Sonderregelung mehrheitlich dahingehend aus, dass sich diese auf Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses beschränkt. Damit sind in einigen Versorgungsbereichen Doppelzuzahlungen zu leisten, z. B. bei der Stomaversorgung, der Stuhlinkontinenz oder der Tracheostomie/Laryngektomie-Versorgung.
Der BVMed begrüßte die Ergänzung des IKK-Bundesverbandes vom 17. März 2004 zur Gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen, dass "die Zuzahlung unter sozialpolitischen Gesichtspunkten auf einen maximalen Monatsbetrag von 10 Euro für alle Verbrauchshilfsmittel begrenzt" werde. Dies gelte "unabhängig davon, ob die Verbrauchsartikel aufgrund einer oder mehrerer Indikationen benötigt werden bzw. ob sie verschiedenen Produktgruppen zuzuordnen sind." Wichtig sei nun, ein einheitliches Durchsetzen dieser sinnvollen Lösung sicherzustellen, so der BVMed.
Ein weiterer Streitpunkt betrifft das Inkasso der Zuzahlung. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrer Gemeinsamen Verlautbarung festgelegt, dass § 43 b SGB V bei den Zuzahlungen für Hilfsmittel nicht anzuwenden sei. Damit übertragen die Gesetzlichen Krankenkassen ihren Anspruch gegenüber dem Versicherten auf den Leistungserbringer, der dann auch das Inkassorisiko tragen müsste. Hier schlägt der BVMed eine Klarstellung vor, dass § 43 b SGB V auch bei sonstigen Leistungserbringern Anwendung findet.
Ein dritter Punkt betreffe chronisch kranke Sozialhilfeempfänger in Pflegeeinrichtungen. Die vorgesehenen Zuzahlungen für die ärztliche Behandlung (Praxisgebühr), Arznei-, Verband- und Hilfsmittel etc. könnten von diesem Versichertenkreis nicht geleistet werden. Bei nicht geleisteter Zuzahlung verliere der Versicherte seine Anspruchsgrundlage auf medizinische Versorgung. Der Verwaltungsaufwand für diesen beschränkten Versichertenkreis, bei dem die Zuzahlung max. 35 Euro/Jahr beträgt (entspricht 1Prozent des Regelsatzes), sei aufgrund der gegebenen Umstände unverhältnismäßig. Der BVMed schlägt deshalb vor, chronisch kranke Sozialhilfeempfänger in Pflegeeinrichtungen unmittelbar von den Krankenkassen von Zuzahlungen zu befreien.
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