Pressemitteilung | Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)

BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Mobilfunkanlage

(Berlin) - Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde (Vb) nicht zur Entscheidung angenommen, die die Bewertung der Gesundheitsgefahren durch Elektrosmog betraf. Zur Klage des Beschwerdeführers (Bf) gegen eine in der Nähe seines Grundstücks gelegene Mobilfunkanlage, die nach seiner Auffassung seine Gesundheit schädige.

1. Zum Schutz vor den nachweislichen Gefahren elektromagnetischer Strahlen legt die 26. Bundesimmissionsschutzverordnung Grenzwerte fest, die nicht überschritten werden dürfen. Die Frage, ob auch solche elektromagnetischen Strahlen die menschliche Gesundheit schädigen können, welche die geltenden Grenzwerte einhalten, ist seit längerem Gegenstand internationaler und fachübergreifender Forschung, die von verschiedenen nationalen und internationalen Fachkommissionen begleitet wird. Um die Forschungsarbeiten laufend sichten und bewerten zu können, hat auch die Strahlenschutzkommission (Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt) eine Arbeitsgruppe mit Experten der verschiedenen betroffenen Fachrichtungen (Medizin, Biologie, Physik, Epidemiologie) gebildet; außerdem fördert die Bundesregierung Vorhaben zur Erforschung der Auswirkungen elektromagnetischer Strahlen auf den Menschen.

2. Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das OVG aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG keine Pflicht des Staates gefolgert hat, die geltenden Grenzwerte zum Schutz vor Immissionen bereits dann zu verschärfen, wenn noch keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse über deren gesundheitsschädliche Wirkungen vorliegen. Eine Pflicht des Staates zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gefährdungen besteht nicht. Die geltenden Grenzwerte könnten nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Das Grundrecht auf Leben und Gesundheit verlangt nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Grundlage zur Herabsetzung von Grenzwerten zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. Es ist vielmehr eine politische Entscheidung, ob in einer solchen Situation der Ungewissheit Vorsorgemaßnahmen durch den Staat ergriffen werden sollen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Marienstr. 6 12207 Berlin Telefon: 030/773070 Telefax: 030/77307200

Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands

NEWS TEILEN: