Bundesverfassungsgericht stoppt Altenpflegegesetz
(Hamburg) - Auf Antrag der bayrischen Staatsregierung hat mit Beschluss vom 22. Mai 2001 das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung das Inkrafttreten des Altenpflegegesetzes vorläufig ausgesetzt. Über das Hauptsacheverfahren wird das Gericht innerhalb der nächsten sechs Monate entscheiden.
Im Wesentlichen hat Bayern die Frage aufgeworfen, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für ein Altenpflegegesetz zusteht und ob das Altenpflegegesetz erforderlich ist.
Da diese Frage in der Kürze der Zeit nach Auffassung des Zweiten Senats nicht geklärt werden konnte, hatte das Gericht abzuwägen, ob ein nicht wiedergutzumachender Schaden entsteht, wenn das Gesetz wie vorgesehen am 1. August in Kraft tritt. Im Ergebnis dieser Prüfung ist der Zweite Senat zur Auffassung gelangt, dass sowohl für die Auszubildenden (z.B. durch die deutliche Verlängerung der Teilzeitausbildungen) als auch für die Schulen und deren Lehrkräfte erhebliche Nachteile zu erwarten sind. Deshalb hat das Gericht der einstweiligen Anordnung statt gegeben.
Der Präsident des Bundesverbandes privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V. (bpa) Bernd Meurer stellt dazu fest:
Aufgrund dieser Entscheidung wird die bundeseinheitliche Ausbildung weiter auf sich warten lassen. Gleichzeitig besteht aber nunmehr die Chance, dass den Argumenten aus Bayern z.B. hinsichtlich eines erleichterten Berufseinstiegs für Hauptschüler Rechnung getragen wird.
Aktuell gilt es jedoch, der allseitigen Verunsicherung der Landesministerien, der Schulen und insbesondere der Auszubildenden entgegenzutreten und schnellstmöglich klare Regelungen für alle Ausbildungswilligen herbeizuführen, damit diese Gerichtsentscheidung nicht zur Ausbildungsverhinderung wird.
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