Bundesverfassungsgericht kippt präventive Telefonüberwachung in Niedersachsen / VATM: Sicherheitserfordernisse im Einklang mit Verfassung gewährleisten
(Berlin) - Angesichts des aktuellen Urteils des Bundesverfassungsgerichts, die präventive Telefonüberwachung zu verbieten, warnt der VATM erneut vor der Aushöhlung des Fernmeldegeheimnisses und übereilten Gesetzgebungsaktivitäten im Sicherheitsbereich.
Tendenzen, die Überwachung von Telefongesprächen und Verbindungsdaten zur Standard-Ermittlungsmethode zu machen, ist mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes nun erst einmal ein Riegel vorgeschoben worden, erklärt Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM. Denn um Sicherheitslücken zu schließen, kann die Polizei heute schon unter speziellen Vorgaben Telefone anzapfen, wenn schwere Straftaten geplant werden. Im Interesse der Sicherheit unserer Gesellschaft kooperiert die Wirtschaft grundsätzlich eng mit den Sicherheitsbehörden und gewährt den gesetzlich verankerten Zugriff auf Anschlüsse und auch die vorhandenen Daten.
Der VATM hält angesichts des Urteils eine kritische Überprüfung der geplanten pauschalen Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung auf EU-Ebene für notwendig und lehnt Pläne, die Aufbewahrung von sämtlichen Verbindungs- und Standortdaten in der Telekommunikation für 12 Monate verpflichtend einzuführen, als unverhältnismäßig ab. Datenschützer der EU und Parlamentsvertreter haben zu recht bezweifelt, ob der zusätzliche technische, personelle und finanzielle Aufwand im richtigen Verhältnis zum tatsächlichen Sicherheitsgewinn steht.
Solange der praktische Nutzen der Vorratsdatenspeicherung, die Kostentragung sowie Verfassungsmäßigkeit für derartige staatliche Aufträge nach wie vor fraglich sind, sollte die Bundesregierung angesichts vermeintlicher Überwachungslücken sich nicht durch die europäische Hintertür über das einhellige Votum des Bundestages in verfassungsrechtlichen Fragen hinwegsetzen, fordert Jürgen Grützner. In einem Beschluss des Bundestages war über Fraktionsgrenzen hinweg übereinstimmend festgelegt worden, dass es keine Mindestspeicherungsfrist von Verkehrsdaten geben soll.
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem aktuellen Urteil die präventive Telefonüberwachung verboten. Die Polizei darf nur unter strengen Vorgaben schon im Vorfeld eventueller Straftaten Telefongespräche abhören, Faxe oder E-Mails überwachen. Die präventive Telefonüberwachung erlaubte der niedersächsischen Polizei, Bürger abzuhören, Verbindungsdaten und Standorterkennungen von Handys sowie E-Mail- und SMS-Verkehr auszuwerten, selbst wenn noch gar kein Tatverdacht bestand.
Quelle und Kontaktadresse:
Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e.V. - Hgst. (VATM)
Albrechtstr. 12, 10117 Berlin
Telefon: 030/50561538, Telefax: 030/50561539
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