Bundesverfassungsgericht erleichtert Honorarvereinbarungen nach GOZ / Richter geben Auffassung des BDIZ EDI ausdrücklich Recht
(Bonn) - Die Handhabung des § 2 GOZ wird für die Zahnärzte nun deutlich erleichtert. Honorarvereinbarungen und das Überschreiten des 3,5-fachen Satzes sind auch ohne Ausnahmebegründung möglich. All das verdankt der Berufsstand dem Engagement des BDIZ EDI für eines seiner Mitglieder in einem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Wir sind sehr glücklich über dieses Urteil, sagt dazu BDIZ EDI-Vorsitzender Dr. Helmut B. Engels, und wir dürfen auch stolz sein: Unsere Auffassung wurde im Urteil expressis verbis erwähnt das zeigt uns, dass unsere Position die volle Unterstützung der Richter fand. Damit haben wir für unsere Kollegen nicht nur in diesem speziellen Fall zur Handhabung des § 2 GOZ etwas erreicht: Wir konnten auch die anstehenden Verhandlungen für eine Novellierung der GOZ auf eine erheblich bessere Ausgangsbasis zu setzen. Honorarvereinbarungen werden auch in Zukunft möglich sein. Dazu heißt es in dem Urteil des BVerfG wörtlich: Dem Beschwerdeführer wie auch dem BDIZ ist darin Recht zu geben.
Anders als die BZÄK ist der BDIZ EDI von dieser Entscheidung des Gerichts nicht überrascht: Wir haben mit einem positiven Ausgang gerechnet und freuen wir uns natürlich sehr, so BDIZ EDI-Justitiar Dr. Thomas Ratajczak, dass es nun so gekommen ist wie erwartet, auch für unser Mitglied, der das Verfahren geführt und nun gewonnen hat. Hiermit hat das Gericht seine bekannte GOZ-Entscheidung aus dem Jahr 2001 präzisiert, erst einmal Honorarvereinbarungen abzuschließen und alle Spielräume der GOZ zu nutzen. Der Bundesverband der Implantologen war bestens vorbereitet mit überzeugenden Unterlagen - das unterstreicht einmal mehr, betont auch Verbandsvorsitzender Dr. Engels, wie wichtig juristische Expertise für die Zukunft der Ausübung des zahnärztlichen Berufes ist.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa e.V. (BDIZ)
Am Kurpark 5, 53177 Bonn
Telefon: 0228/9359244, Telefax: 0228/9359246
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