Bundesverfassungsgericht bringt Klarheit und Sicherheit für gleichgeschlechtliche Familien / Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig
(Berlin) - Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach das Verbot der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig ist, erklärt Rechtsanwältin Christine Martin, zuständige Geschäftsführerin im DAV: "Mit dem Urteil ist jetzt klar: Eingetragene Lebenspartner dürfen nicht nur das leibliche Kind des eingetragenen Lebenspartners adoptieren (sog. Stiefkindadoption), sondern auch das vom eingetragenen Lebenspartner adoptierte Kind (aufeinanderfolgende, also Sukzessivadoption). Damit werden adoptierte Kinder, die in einer gleichgeschlechtlichen Familie leben, zusätzlich abgesichert: Das Kind hat nun zwei vollwertige, sorgeberechtigte Eltern und dadurch zwei Unterhaltsschuldner und im Todesfall eines Elternteils mehr Sicherheit".
Jetzt hat der Gesetzgeber bis zum 30. Juni 2013 Zeit, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen. Bis dahin ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.
Noch nicht entschieden hat das BVerfG über den dritten Adoptionsfall, der eingetragenen Lebenspartnern derzeit verwehrt ist: Die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes.
Laut einer 2009 veröffentlichten Studie des Bundesministeriums der Justiz leben ca. 16.000 Kinder in gleichgeschlechtlichen Familien, davon ca. 2.200 Kinder in Familien mit eingetragenen Lebenspartnern.
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