Bundestagswahl 2017: Die Zeit drängt für wohnungslose Menschen / Eintrag in das Wählerverzeichnis muss bis zum 01. September beantragt werden
(Berlin) - Damit wohnungslose Menschen ohne festen Wohnsitz ihr Wahlrecht wahrnehmen können, müssen sie bis zum 1. September ihren Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W), der Dachverband der Dienste und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe in Deutschland, weist auf die in wenigen Tagen ablaufende Frist hin.
Wohnungslose Bürgerinnen und Bürger sind oft nicht im Melderegister und damit auch nicht im Wählerverzeichnis ihrer Kommune verzeichnet. Um bei den Bundestagswahlen dennoch ihr Wahlrecht wahrnehmen zu können, müssen sie bis spätestens zum 01. September 2017 schriftlich die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen. Zuständig für die Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die sich - ohne eine Wohnung innezuhaben - im Wahlgebiet gewöhnlich aufhalten, ist das Wahlamt der Gemeinde, in der der Antrag gestellt wird. Der formlose Antrag muss den vollen Namen, das Geburtsdatum sowie die persönliche Unterschrift des bzw. der Antragstellenden aufweisen. Anstelle einer persönlichen Postanschrift können Wohnungslose die Anschrift der Gemeindeverwaltung angeben. Der Antrag muss nicht persönlich abgegeben werden. Er kann auch durch eine andere Person oder per Post übermittelt werden. Vom 04. bis zum 08. September 2017 kann die Eintragung der Daten im Wahlamt persönlich geprüft werden. Bei fehlerhaften oder unvollständigen Angaben sollte sofort Widerspruch eingelegt werden.
Briefwahl
Für eine Briefwahl muss ein weiterer Antrag gestellt werden. Der hierfür zu nutzende Vordruck kann beim Wahlamt ausgestellt und in vielen Fällen auch von der Internetseite der zuständigen Gemeindeverwaltung heruntergeladen werden. Wurde die betreffende Person ins Wählerverzeichnis aufgenommen, kann sie ihre Briefwahlunterlagen bei der Gemeindeverwaltung abholen und bei Bedarf auch schon vor Ort ausfüllen und einreichen. Damit wäre die Wahl vollzogen. Eine schriftlich bevollmächtigte Person kann für bis zu vier Wahlberechtigte die Briefwahlunterlagen abholen.
Sammelanträge stellen
Thomas Specht, Geschäftsführer der BAG W: "Wichtig ist: Bei der Wahl zum Bundestag können auch Sammelanträge an das Wahlamt gestellt werden. Dienste und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe sollten solche Sammelanträge vorbereiten und einreichen, um die Eintragung ins Wählerverzeichnis so niedrigschwellig wie möglich zu gestalten. Sammelanträge müssen die vollständigen Daten von allen aufgeführten Wahlberechtigten enthalten und von allen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein."
Die BAG W begrüßt es ausdrücklich, dass bei der Bundestagswahl der Eintragungsvorgang entbürokratisiert wurde und durch die Möglichkeit der Sammelanträge auch deutlich niedrige Hürden gesetzt sind als bei Landtags- und Kommunalwahlen. Thomas Specht: "Wir appellieren nochmals an Kommunen sowie an die Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe: Informieren Sie aktiv und aufsuchend wohnungslose Menschen, die ohne festen Wohnsitz in Ihrer Kommune leben, über ihr Stimmrecht und ermöglichen Sie ihnen die Stimmabgabe komplikationslos und unbürokratisch."
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V.
Werena Rosenke, Pressesprecherin
Boyenstr. 42, 10115 Berlin
Telefon: (030) 2 84 45 37 0, Fax: (030) 2 84 45 37 19