Bundestag beschließt Wiedereinführung der Speicherung von Telekommunikationsdaten
(Berlin) - Am heutigen Freitag hat der Bundestag den Gesetzentwurf zur Speicherung von Verbindungsdaten, der sogenannten Vorratsdatenspeicherung, beschlossen. "Wir begrüßen grundsätzlich die längst überfällige Wiedereinführung der Speicherung von Telekommunikationsdaten. Wir haben Verständnis für die Sorgen und Ängste der Kritiker dieses Gesetzes. So ist auch die hitzige und seit langer Zeit geführte Diskussion nachvollziehbar und auch berechtigt, da wir es durchaus mit einem Paradigmenwechsel zu tun haben, der aber die logische und notwendige Konsequenz der Digitalisierung der Gesellschaft darstellt. Jeder Kriminalist weiß, dass die Speicherung der Telekommunikationsdaten kein Allheilmittel ist. Wir brauchen die Daten aber als Baustein in der Kriminalitätsbekämpfung und zur Abwehr schwerster Straftaten dringend", so der Bundesvorsitzende des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) heute in Berlin.
Berufsgeheimnisträger und zeugnisverweigerungsberechtigte Personen unterliegen - zu Recht - einem besonderen Schutz. Dieser Schutz wird aber bereits heute durch § 160 a StPO gewährleistet und wird in der Praxis auch durch eine Erhebung von Telekommunikationsdaten nicht gefährdet.
"Die jetzige Neuregelung der Verkehrsdatenerhebung bleibt in wesentlichen Teilen allerdings noch hinter der derzeitige Rechtslage zurück und ist somit ein Stück weit sogar eine Verschlechterung. Das Gesetz entspricht damit nicht den Bedürfnissen einer effektiven Strafverfolgung und den Anforderungen aus der Praxis", so BDK-Chef Schulz. Die praktische Arbeit hat gezeigt, dass die vorgesehenen Fristen für IP-Adressen und Verbindungsdaten zu Telefongesprächen erheblich zu kurz sein werden. Eine Speicherfrist von 3 Monaten ist hier mindestens erforderlich. Wesentliche Datenerhebungen schließt das Gesetz ganz aus. "Gerade der Katalog möglicher Straftaten, die eine entsprechende Datenerhebung rechtfertigen, greift viel zu kurz.
Das Gesetz orientiert sich an den gesetzlichen Grundlagen der akustischen Wohnraumüberwachung. Die Maßnahme der Vorratsdatenspeicherung ist jedoch bei Weitem nicht mit der Eingriffsintensität des "Großen Lauschangriffs" vergleichbar", so BDK-Chef Schulz.
Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof erklärten in ihren Urteilen richtigerweise, dass die Vorratsdatenspeicherung dem Gemeinwohl diene und für die Bekämpfung schwerster Kriminalität und zur Gefahrenabwehr benötigt wird. Beide Gerichte zeigten zudem die Rahmenbedingungen für die verfassungsgemäße Einführung auf.
"Wir brauchen gar nicht immer eine abstrakte Terrorgefahr zu beschwören, Telekommunikationsdaten werden heute auch bei sogenannter Alltagskriminalität wie dem Wohnungseinbruch und bei Betrugstaten benötigt. Wir müssen in Deutschland nun langsam im 21. Jahrhundert ankommen und dürfen uns nicht hinter Ideologien und kolportierten Halbwahrheiten verstecken. Wir brauchen dazu auch endlich eine gesamtgesellschaftliche Diskussion über den Datenschutz in Deutschland, der sich an der Praxis einer digitalisierten und globalisierten Gesellschaft orientiert", so die abschließende Forderung vom Bundesvorsitzenden Schulz.
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