Bundestag beschließt Mietrechtsreformgesetz
(Hannover) - Der Deutsche Bundestag hat am 13. November das Mietrechtsreformgesetz beschlossen. Darin enthalten ist mit § 556c BGB eine neue Regelung zum Übergang auf Wärmelieferung in Bestandsmietverhältnissen. Die Wärmelieferungskosten können nach der neuen Regelung zukünftig dann auf die Mieter in vollem Umfang umgelegt werden, wenn durch die Umstellung keine höheren Heizkosten für die Mieter entstehen und die Wärmelieferung mit verbesserter Effizienz erfolgt.
Drei Monate vor der Einführung von Wärmelieferung muss der Vermieter die Mieter über die geplante Änderung informieren. In einem Kostenvergleich muss nachgewiesen werden, dass die Kosten für die Mieter nicht steigen. Dabei werden die bisherigen Verbrauchskosten mit den gesamten Kosten der neuen Heizungsversorgung verglichen, also einschließlich der Investition in die neue Anlage. Es ist zu erwarten, dass dieser Kostenvergleich bei kleineren und mittleren Häusern oft zu Lasten der Wärmelieferung ausfallen wird. Die mögliche Brennstoffkostenersparnis reicht nicht aus, um bei solchen Häusern die Finanzierung der gesamten Neuinvestition zu bezahlen. Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter, mit denen sich beide auf eine umweltfreundliche, aber teurere Wärmelieferungslösung verständigen, sind unwirksam. Das von der Bundesregierung mit der Regelung angestrebte Ziel, mit der Erleichterung von Wärmelieferungsprojekten den gewaltigen Modernisierungsstau im Heizungsbereich abzubauen, wird sich deshalb voraussichtlich nicht erreichen lassen.
Die genauen Bedingungen des Kostenvergleichs und der Umstellung werden in einer Mietwohnraum-Wärmelieferungsverordnung festgelegt. Diese wird zur Zeit vom Justizministerium ausgearbeitet und in nächster Zeit beschlossen werden. Bei ihrer Gestaltung kommt es darauf an, das Verfahren für alle Beteiligten möglichst praktikabel und nachvollziehbar auszugestalten. Insbesondere muss verhindert werden, Regelungen zu schaffen, die nur mit Hilfe von Sachverständigen oder anderen komplizierten und streitanfälligen Verfahren angewendet werden können.
Die neue Regelung benachteiligt in unerfreulicher Weise Wärmelieferungslösungen gegenüber dem sonstigen Modernisierungsrecht. Führt der Vermieter nämlich eine Modernisierung durch, darf die Kaltmieterhöhung zur Finanzierung der Investition weiterhin höher ausfallen als die Einsparung bei den Heizkosten, und zwar sogar ohne klare Obergrenze.
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