Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Bundessozialgericht entscheidet: Beratungspflicht der Krankenkassen

(Bonn) - Die am 30. Oktober 2001 verkündeten Urteile des höchsten deutschen Sozialgerichts werden die Krankenkassen noch lange beschäftigen. Denn in einer eindeutigen Sprache haben die Richter am Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Krankenkassen dazu ermahnt, ihrer gesetzlichen Beratungspflicht gegenüber den Versicherten nachzukommen. Grundsätzlich bestätigte das Gericht zwar, dass die Behandlungspflege im Heim von der Pflegekasse zu zahlen ist. Dieses gilt aber nur, wenn die Krankenkasse ausdrücklich über Alternativen beraten hat, z.B. indem sie auf die ambulante Krankenpflege und die damit verbundene Kostenübernahme durch die Krankenkasse hingewiesen hat. Kommt die Kasse dem nicht nach, verletzt sie ihre Beratungspflicht und ist zur Zahlung verpflichtet.

Im vorliegenden Fall musste ein Patient wegen eines chronischen Nervenleidens rund um die Uhr mit einem Beatmungsgerät versorgt werden. Nach einem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik kam dieser in eine stationäre Pflegeeinrichtung. Strittig waren in diesem Zusammenhang 35.000,00 DM für die spezielle behandlungspflegerische Versorgung. Das BSG entschied, dass die Krankenkasse den Patienten mit hohen medizinischen Pflegebedarf über verschiedene Versorgungsmöglichkeiten hätte aufklären müssen. Eine einseitige Empfehlung der Kassen, ohne den Patienten über mögliche Folgekosten aufzuklären, ist unzulässig, so das BSG. Unterbleibt diese Beratung, muss die Krankenkasse die entstandenen Kosten zahlen. Im vorliegenden Fall hat nun das Landessozialgericht zu prüfen, ob eine Beratung der Kasse stattfand.


„Dieses Urteil unterstreicht die Pflicht der Kassen die Patienten aufzuklären, ohne diese in eine für die Versicherung günstige Richtung zu drängen. Dies ist ein Teilerfolg. Allerdings fehlt die Klarstellung, dass Krankenkassenversicherte, die medizinische Behandlungspflege benötigen, im Heim und zu Hause gleichbehandelt werden. Um die Heimbewohner vor Kosten zu schützen, die zu Hause die Krankenkasse zahlt, hat die Bundesregierung eine Regelung im Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz für 2005 getroffen. Das ist viel zu spät, wir brauchen jetzt eine Gleichbehandlung„, so Bernd Tews, Geschäftsführer des bpa.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.V. (bpa), Bundesgeschäftsstelle Oxfordstr. 12-16 53111 Bonn Telefon: 0228/604380 Telefax: 0228/6043899

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