Pressemitteilung | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA)

Bundesregierung verspielt bei Neuordnung des Kassenwahlrechts Reformchancen

(Berlin) - Die Arbeitgeber fordern die Bundesregierung zu mehr Wettbewerb in der Krankenversicherung auf. Bei der geplanten Neuregelung des Kassenwahlrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dieses Ziel aus dem Blick geraten, erklärte die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) anlässlich der Anhörung des Bundestagsausschusses für Gesundheit zu diesem Gesetzesvorhaben am 30. Mai 2001 in Berlin. Der Gesetzentwurf erfüllt diesen Anspruch nur spärlich.

Der Schutz einzelner Krankenkassen oder Kassenarten vor Mitglieder- oder Marktanteilsverlusten darf kein Maßstab für die Gesundheitspolitik sein. Nur wenn jeder Versicherte seine Krankenkasse frei wählen kann, gibt es genug Anreize zu wirtschaftlichem Verhalten, also zur Bereitstellung eines qualitativ hohen Leistungsangebots zu kostengünstigen Preisen.

Die Streichung des Kündigungstermins 30. September 2001 lässt sich – wenn überhaupt – nur vor dem Hintergrund einer rechtlichen Gleichstellung von freiwillig und Pflichtversicherten sowie einer Verbesserung der Kündigungsmöglichkeiten für alle Kassenmitglieder ab 2002 rechtfertigen. Die im gleichen Zusammenhang geplante Ausweitung der Bindungsfrist auf 18 Monate schießt aber über das Ziel hinaus. Vor allem für freiwillig Krankenversicherte ist hiermit eine Verschlechterung ihrer Wahlmöglichkeiten verbunden.

Für die Arbeitgeber wäre die Aufhebung des Sonderkündigungsrechts bei Beitragssatzanhebungen völlig unakzeptabel. Das Sonderkündigungsrecht muss bleiben, um die Krankenkassen zu einer wirtschaftlichen Haushaltspolitik anzuhalten und um den Versicherten Gestaltungsmöglichkeiten bei der Absicherung des Krankheitsrisikos zu geben. Politische Willenserklärungen hierzu reichen nicht aus. Außerdem muss das Sonderkündigungsrecht bei Arbeitgeberwechsel dann erhalten bleiben, wenn ein Arbeitnehmer zu einem Arbeitgeber mit eigener Betriebskrankenkasse oder zu einem Betrieb wechselt, für den eine Innungskrankenkasse besteht.

Kündigungsrecht und Kündigungsverfahren insgesamt sollten im Interesse der Versicherten und Betriebe so einfach wie möglich ausgestaltet werden. Für die Arbeitgeber als meldepflichtige und beitragsabführende Stelle ist Rechtssicherheit unerlässlich. Die vom Arbeitnehmer vorgelegte Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse muss für den Arbeitgeber gesetzlich als verbindliche Grundlage für die Erfüllung seiner Melde- und Beitragspflichten festgeschrieben werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) Breite Str. 29 10178 Berlin Telefon: 030/20330 Telefax: 030/30331055

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