Bundespolizeigesetz: Fortschritte beim Geheimnisträgerschutz, ansonsten erheblicher Nachbesserungsbedarf
(Berlin) - In der heutigen Anhörung vor dem Innenausschuss des Bundestages wird über einen Entwurf zur Neufassung des Bundespolizeigesetzes (BPolG) debattiert. Der Deutsche Anwaltverein (DAV), in der Anhörung durch Rechtsanwältin Lea Voigt vertreten, sieht einige gute Ansätze, mahnt aber im Detail noch erheblichen Nachbesserungsbedarf an.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem den besseren Schutz von Berufsgeheimnisträger:innen vor, worunter auch Rechtsanwältinnen und -anwälte fallen. "Diese Regelung ist überfällig", erklärt Rechtsanwältin Lea Voigt, Vorsitzende des Ausschusses Gefahrenabwehrrecht des DAV: "Die Garantie vertraulicher Kommunikation zwischen Mandant:innen und Rechtsanwält:innen ist im Rechtsstaat elementar." Der DAV hatte bereits in der Vergangenheit das Fehlen einer entsprechenden Norm in vielen Polizeigesetzen der Länder angemahnt.
Die Bundespolizei soll die Befugnis erhalten, in bestimmten Ausnahmefällen präventiv Telekommunikation von Bürgerinnen und Bürgern zu überwachen. Die Anordnung solcher Maßnahmen muss durch ein Gericht erfolgen, wobei die vorgesehenen Verfahrensregeln unzureichend sind. So ist beispielsweise nicht, wie bei ähnlichen strafprozessualen Vorschriften, vorgesehen, dass dem Gericht der gesamte Verwaltungsvorgang offengelegt wird. "Durch den Richter oder die Richterin können so die Grundlagen des Antrags nicht geprüft werden", kritisiert Rechtsanwältin Voigt. Der mit dem Richtervorbehalt bezweckte Grundrechtsschutz droht leerzulaufen.
Die Ausschussvorsitzende vermisst auch eine Regelung, die Aufenthaltsverbote für die eigene Wohnung ausschließt: "Landespolizeigesetze sehen aus guten Gründen vor, dass kein Aufenthaltsverbot für den Ort der eigenen Wohnung der betroffenen Person ausgesprochen werden kann. Eine entsprechende Norm fehlt hier."
Schließlich versäumt es der Entwurf, endlich auch auf Bundesebene einzuführen, dass bei jeder richterlich angeordneten Freiheitsentziehung ein Rechtsbeistand beigeordnet wird. "Was im Strafverfahren längst Standard ist, muss es endlich auch im Polizeirecht werden", erklärt Rechtsanwältin Voigt.
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