Bundespersonalvertretungsgesetz: dbb sieht zahlreiche Auslegungsprobleme
(Berlin) - Gravierende Auslegungsprobleme hat der dbb bei einer Vielzahl von Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes bemängelt. Bei der Anwendung von über 20 Paragraphen treten häufig, wie es in einer Stellungnahme des dbb gegenüber dem Bundesinnenministerium heißt, gegensätzliche Meinungen auf, die nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führten.
Das Bundesinnenministerium hatte, um den Veränderungsbedarf am Bundespersonalvertretungsgesetz zu ermitteln, den dbb um Stellungnahme gebeten.
Als besonders unklare Regelungen bezeichnet der dbb unter anderem die Auswirkungen des Rücktritts eines Personalrates auf die Stufenvertretungen, die Festlegung des Kreises der wahlberechtigten Personen bei Personalratswahlen sowie die Vorstandsbildung nach der Wahl - insbesondere die Bestimmung der Stellvertreter.
Offen sei auch die Frage, ob in nicht-öffentlichen Sitzungen des Personalrates beispielsweise Frauenbeauftragte, Sachverständige oder Auskunftspersonen teilnehmen dürfen. Schon an der Vielzahl der Gerichtsentscheidungen zur Kostenfrage in Personalratsangelegenheiten lassen sich die Auslegungsproblematik der Erforderlichkeit von Ausgaben festmachen. Auch zahlreiche Mitbestimmungstatbestände führten regelmäßig zu Auslegungsproblemen. Der dbb weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in sein Novellierungskonzept aus dem Jahre 1988 bereits entsprechende Klarstellungen eingearbeitet wurden.
Schließlich, so heißt es in der dbb Stellungnahme weiter, führten viele vage Formulierungen, wie die rechtzeitige Einladung, räumlich weite Entfernung oder umfassende Information, immer wieder zu Streitigkeiten.
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