Bundesnotarkammer begrüßt Reform des Unterhaltsrechts als wichtigen Schritt zu einem modernen Familienrecht / Größere Ausgewogenheit von Unterhaltsvereinbarungen dank notarieller Beratung
(Berlin) - Der Deutsche Bundestag hat eine umfassende Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. Mit ihr soll das geltende Recht vereinfacht und zugleich an die heutigen gesellschaftlichen Verhältnisse angepasst werden. Die Bundesnotarkammer begrüßt die Reform als einen wichtigen Schritt zu einem interessengerecht gestalteten modernen Familienrecht. Die Reform verfolgt vor allem zwei Ziele: Die Stärkung des Kindeswohls und die Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung der Ehegatten nach der Ehe. Beides hat der Gesetzgeber mit Augenmaß umgesetzt, erklärt Dr. Tilman Götte, Präsident der Bundesnotarkammer. Götte weiter: Kinder sind bei einer Trennung ihrer Eltern besonders schutzbedürftig. Sie stehen deshalb nach der Reform zu Recht beim Unterhalt an erster Stelle und haben Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten, falls im Einzelfall nicht genug Geld vorhanden ist.
Die Reform eröffnet den Ehegatten zugleich die Möglichkeit, ihren eigenen Unterhalt für die Zeit nach der Ehe in größerem Umfang als bislang zeitlich und der Höhe nach vertraglich zu begrenzen. Wegen der weit reichenden Wirkung einer derartigen Vereinbarung muss jedoch sichergestellt sein, dass beide Parteien über deren Folgen umfassend aufgeklärt sind. Die Reform sieht daher vor, dass Unterhaltsvereinbarungen vor der Scheidung notariell zu beurkunden sind. In der Praxis ist häufig zu beobachten, dass sich die Ehegatten bei Vereinbarungen über ihren Unterhalt nicht auf gleicher Augenhöhe gegenüberstehen, erläutert Götte. Vielen Ehegatten sind ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz nicht hinreichend bekannt. Sie können die Folgen einer Verzichtserklärung daher nicht richtig einschätzen. Deshalb ist es wichtig, dass beide Ehegatten vor Abschluss der Vereinbarung in den Genuss qualifizierter rechtlicher Beratung kommen. Die Beurkundung durch den Notar als neutralen Amtsträger stellt sicher, dass der Sachverhalt vollständig ermittelt, der rechtliche Gestaltungsspielraum aufgezeigt und der Wille der Parteien zweifelsfrei und beweiskräftig niedergelegt wird. Der Notar achtet dabei nicht zuletzt auch darauf, dass eine ungewandte oder schwächere Partei in dem Vertrag nicht übervorteilt wird, so Götte.
Bislang war die Formbedürftigkeit von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen uneinheitlich geregelt: Anders als güterrechtliche Vereinbarungen oder Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich konnten Ehegatten verbindliche Erklärungen über den nachehelichen Unterhalt bislang auch privatschriftlich oder sogar mündlich abgeben, ohne zuvor sachkundigen Rat eingeholt zu haben. Dies, obwohl die Absicherung des laufenden Unterhalts für den Berechtigten häufig von mindestens ebenso großer Bedeutung ist wie der Ausgleich eines etwaigen ehelichen Zugewinns oder der spätere Versorgungsausgleich. Deshalb wird künftig die notarielle Beurkundung Wirksamkeitserfordernis auch für Vereinbarungen über den nachehelichen Unterhalt sein. Damit ist sichergestellt, dass die Ehegatten eine wohlüberlegte Erklärung in voller Kenntnis der rechtlichen Tragweite abgeben.
Eine Unstimmigkeit bleibt jedoch: Die Reform sieht den Schutz der Ehegatten durch notarielle Beurkundung nicht für alle Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt vor, sondern nur für solche, die vor Rechtskraft des Scheidungsurteils getroffen werden. Das reicht aus Sicht der Bundesnotarkammer nicht aus: Das Schutzbedürfnis des Ehegatten mit der schwächeren Verhandlungsposition endet ja nicht mit dem Scheidungsurteil. Auch eine später getroffene Vereinbarung über den Unterhalt oder eine mögliche Abänderung sollten auf der Grundlage fachkundiger und unabhängiger Beratung erfolgen, gibt Götte zu bedenken. Hier sollte der Gesetzgeber noch einmal nachbessern.
Die Reform des Unterhaltsrechts soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
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