Bundesgerichtshof erlaubt Mieterhöhung / Mieterbund sieht Gefahr von Lockvogelangeboten
(Berlin) - Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind auch dann möglich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages unter dem durchschnittlichen Mietniveau am Wohnort geblieben ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 303/06) kommt nicht unerwartet. Ich sehe aber die große Gefahr von Missbrauch mit Lockvogelangeboten, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips in einer ersten Stellungnahme. Vermieter könnten Mieter mit günstigen und niedrigen Mieten zum Abschluss eines Mietvertrages bewegen um dann nach 15 Monaten die Miete auf das ortsübliche Preisniveau anzuheben.
Richtig ist, dass Mieter bei Vereinbarung einer Miete unter dem Vergleichsmietenniveau von vornherein mit Mieterhöhungen rechnen müssten. Das entspricht in der Praxis aber nicht dem Wissen der Vertragspartner.
Wichtig, so Rips, sei jetzt, dass sich Mieter auf jeden Fall vor Abschluss des Mietvertrages bei ihrem örtlichen Mieterverein beraten lassen.
Im Streitfall lag die ortsübliche Vergleichsmiete bei Abschluss des Mietvertrages bei 4,60 Euro pro Quadratmeter. Mieter und Vermieter vereinbarten eine Anfangsmiete von 4,00 Euro. Ein Jahr später forderte der Vermieter eine Mieterhöhung, obwohl sich an der ortsüblichen Vergleichsmiete nichts verändert hatte.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Mieterbund e.V. (DMB)
Pressestelle
Littenstr. 10, 10179 Berlin
Telefon: (030) 223230, Telefax: (030) 22323100