Pressemitteilung | Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte (VdVKA)

Bundesgerichtshof entscheidet über Vorfahrt bei beidseitiger Fahrbahnverengung

(Kiel) - Der Bundesgerichtshof hat soeben die bisher noch nicht entschiedene Frage beantwortet, welches Fahrzeug bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung die Vorfahrt genießt.

Danach gelte bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung, die durch Gefahrenzeichen 120 (beidseitige Fahrbahnverengung) angezeigt wird, das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Ein regelhafter Vorrang eines der beiden bisherigen Fahrstreifen bestehe nicht.

Darauf verweist der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf das am 2.05.2022 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. März 2022 - VI ZR 47/21.

In dem Fall fuhr eine Frau in Hamburg mit ihrem Pkw auf der rechten Seite einer zweispurigen Fahrbahn. Auf gleicher Höhe fuhr links neben ihr ein Lkw-Fahrer mit seinem Lkw. Kurz darauf war an der Fahrbahn das Verkehrsschild der beidseitigen Fahrbahnverengung angebracht. Die Pkw Fahrerin war der Auffassung, dass sie als diejenige, die auf der rechten Fahrbahn fuhr, die Vorfahrt genießt. Der Lkw-Fahrer übersah den Pkw und zog seinerseits im Vertrauen auf eine freie Fahrspur nach rechts, sodass die beiden Fahrzeuge kollidierten.

Als die Frau dann ihren Schaden vor Gericht einklagen wollte, entschieden die Gerichte über mehrere Instanzen, dass sowohl sie als auch der Lkw-Fahrer jeweils zur Hälfte an dem Unfall Schuld sind und somit auch jeder die Hälfte der entstanden Kosten zu tragen haben.

Dies hat der BGH nun bestätigt. Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung, die durch Gefahrenzeichen 120 (beidseitige Fahrbahnverengung) angezeigt werde, gelte das Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahme. Eine Vorfahrt eines der beiden Fahrzeuge rechts oder links bestehe nicht.

Die BGH Richter wiesen daraufhin, dass das sogen. Reißverschlussverfahren nur bei einer einseitig verengten Fahrbahn gelte. Bei einer beidseitig verengten Fahrbahn wie in diesem Fall verschmelzen allerdings beide Fahrspuren zu nur einer Fahrspur. Dies führe zu einer erhöhten Sorgfalts- und auch Rücksichtnahme-Pflicht beider Verkehrsteilnehmer im Bereich der Engstelle.

Schmidt-Strunk empfahl, dies beachten und in derartigen Fällen unbedingt rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. - www.vdvka.de - verwies.

Quelle und Kontaktadresse:
Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte (VdVKA) Pressestelle Walkerdamm 1, 24103 Kiel Telefon: (0431) 9743030, Fax: (0431) 974 3055

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