Pressemitteilung | Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

Bürgergeld und Steuererklärung: Das sollten Sie wissen

(Neustadt an der Weinstraße) - Hartz IV - offiziell bekannt als Arbeitslosengeld II - ist abgelöst. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es das neue Bürgergeld. Für arbeitslose Menschen bedeutet das: Sie erhalten grundsätzlich mehr Geld pro Monat sowie mehr Zuschüsse vom Staat. Welche Neuerungen es gibt und worauf die Empfänger von Bürgergeld in Sachen Einkommensteuererklärung achten sollten, das zeigt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH).

1. Das neue Bürgergeld

Höherer Leistungsanspruch, mehr Zuschüsse

Ein alleinstehender Erwachsener, der bislang Anspruch auf Grundsicherung hatte, erhält 53 Euro mehr im Monat, also regulär 502 Euro. Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren bekommen 37 Euro zusätzlich. Wer Bürgergeld bezieht, erhält außerdem ein Jahr Karenzzeit: Das eigene Vermögen bis 40.000 Euro ist zwölf Monate lang geschützt, für jede weitere Person, die im Haushalt lebt ("Bedarfsgemeinschaft"), steigt die Grenze um je 15.000 Euro. Die Unterkunftskosten werden im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Heizkosten gilt keine Karenzzeit, sie werden vom Jobcenter "in angemessener Höhe" anerkannt. Außerdem gibt der Staat auch in anderen Bereichen Zuschüsse, etwa zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur Bildung bzw. Weiterbildung sowie für die gesellschaftliche Teilhabe von Kindern und Jugendlichen.

Weniger Druck, mehr Kooperation

Arbeitsagenturen und Jobcenter setzen auf langfristige Beschäftigungsmöglichkeiten statt auf schnelle Vermittlung auch in Aushilfsjobs. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung stehen stärker im Fokus. Für Empfängerinnen und Empfänger des Bürgergelds bedeutet das: Sie müssen künftig nicht mehr jeden Job annehmen, wenn eine Ausbildung oder eine Weiterbildung die Chancen erhöhen, stattdessen eine bessere Stelle zu finden.

In einem Kooperationsplan zwischen Bürgergeld-Empfänger/in und Jobcenter wird eine gemeinsam entwickelte Strategie in klarer und verständlicher Sprache festgehalten. Ziel dabei ist, gemeinsam eine neue, langfristige Arbeitsstelle zu finden.

Weiterhin Sanktionen bei Pflichtverletzungen

Wer Bürgergeld bezieht und gegen Auflagen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters verstößt, muss mit Leistungsminderungen rechnen. Das bedeutet: Werden Meldefristen versäumt oder Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter vernachlässigt, kann die finanzielle Unterstützung für eine bestimmte Zeit gekürzt werden. Bei der ersten Pflichtverletzung wird das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs gemindert, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und ab der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Bei einem Meldeversäumnis mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um 10 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs. Die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft sind von diesen Minderungen nicht betroffen.

2. Bürgergeld und Steuererklärung

Grundsätzlich gilt: Wer mehr als 410 Euro an Entgeltersatzleistungen im Jahr erhalten hat, muss zwingend eine Steuererklärung abgeben. Entgeltersatzleistungen sind finanzielle Leistungen, die anstelle des Gehalts gezahlt werden - zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld.

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, erhält in der Regel 60 Prozent seines Gehalts, mit Kindern sind es 67 Prozent. Für Empfänger von Bürgergeld (früher: Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich auch Hartz IV genannt) sind die Leistungen zwar um 53 Euro auf 502 Euro im Monat gestiegen und es gibt mehr Zuschüsse als früher. Nach wie vor gilt allerdings: Für Empfängerinnen und Empfänger des Arbeitslosengelds und insbesondere des Bürgergelds zählt jeder Euro.

Das Bürgergeld ist steuerfrei

Wer Bürgergeld bekommt, zahlt darauf keine Steuern, da es sich um eine sogenannte Grundsicherungsleistung handelt. Es unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt wie zum Beispiel das Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Mutterschaftsgeld. Somit erhöht es auch nicht den persönlichen Steuersatz.

Unser Tipp: Wer in einem Jahr ausschließlich Bürgergeld bezieht, muss in der Regel keine Steuererklärung abgeben. Nur in seltenen Fällen kann eine Abgabepflicht bestehen. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, die Steuererklärung freiwillig abzugeben - nämlich dann, wenn es Ausgaben für eine Fortbildung, Umschulung oder für Bewerbungen gab. Das sollten Bezieher/innen von Bürgergeld prüfen oder von einem Lohnsteuerhilfeverein bzw. Steuerberater prüfen lassen.

Steuererklärung: Nur einen Teil des Jahres arbeitslos

Hat eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nicht das gesamte Kalenderjahr, sondern lediglich für ein paar Monate Bürgergeld bezogen und war ansonsten in Anstellung, hat sie oder er in der Regel Lohnsteuer bezahlt. Diese gezahlte Steuer kann teilweise zurückgeholt werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Außerdem ist vor allem für Bürger mit geringem Einkommen zu prüfen, ob Anspruch auf die Mobilitätsprämie besteht.

Unser Tipp: Betroffene sollten alle Belege zu den beruflichen Ausgaben sammeln und die Summe als Werbungskosten in Anlage N der Steuererklärung eintragen. Dazu zählen zum Beispiel Bewerbungskosten, Fortbildungskosten, Ausgaben für Büromaterial oder die Fahrtkosten zu Arbeit.

Erstattung wird auf das Bürgergeld angerechnet

Wer eine Steuererstattung erhält und zeitgleich das Bürgergeld bezieht, dem wird das erstattete Geld auf die Bürgergeld-Bezüge angerechnet. Entscheidend ist der Zeitpunkt, zu dem die Erstattung auf dem Konto der oder des Arbeitslosen ankommt, und nicht, für welches Jahr die Steuererstattung gilt und in welchem Monat der Steuerbescheid eintrifft.

Unser Tipp: Im Idealfall kommt die Steuererstattung in einem Monat, in dem keine Bürgergeld-Leistungen empfangen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) Pressestelle Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: (06321) 49010, Fax: ()

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