Pressemitteilung | Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

BSG bestätigt: Hilfsmittel im Pflegeheim sind von Krankenkassen zu bezahlen / BVMed: "Erneute Klarstellung ist im Sinne der Patienten!"

(Berlin) - Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 24. September 2002 entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für Antidekubitusmatratzen in Pflegeheimen zu tragen haben. "Damit stellt das BSG erneut klar, dass das sog. Rollstuhlurteil zur Begründung der Kostenablehnungen bei Hilfsmitteln von den Krankenkassen missbraucht wurde. Hilfsmittel zur Krankenbehandlung im Pflegeheim sind von den Krankenkassen zu erstatten. Die Kostenverschiebungen zu Lasten der Pflegeheime und der Patienten muss nun endgültig vorbei sein", so BVMed Geschäftsführer Joachim M. Schmitt.

In dem sog. Rollstuhlurteil vom 10. Februar 2000 hat das BSG entschieden, dass die beklagte Krankenkasse die Kosten für einen Rollstuhl, den eine Pflegeheimbewohnerin benötigte, zu tragen habe. Das BSG räumte in seinem Urteil ein, dass die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebes notwendigen Hilfsmittel vom Pflegeheim vorzuhalten sind.

Unter Verweis auf das BSG-Urteil vom 10. Februar 2000 haben viele Krankenkassen die Kostenübernahme für Hilfsmittel im Pflegeheim abgelehnt. Zu Unrecht, wie das BSG bereits am 6. Juni 2002 in zwei Urteilen klarstellte. In beiden Fällen ging es um die Kostenübernahme für Ernährungspumpen und Applikationssystemen für die enterale Ernährung. Das BSG kam zu dem Schluss, dass es sich hier um Hilfsmittel handelt, die die Behandlungspflege sicherstellen und somit von den Krankenkassen zu tragen sind (siehe BVMed-Pressemeldungen 44/02 und 60/02). Die schriftliche Urteilsbegründung ist im Internet unter http://www.bvmed.de (Links - Urteile) einzusehen.

Gestern hat das BSG nun über die Kostenzuständigkeit bei Antidekubitusmatratzen entschieden. Der von den Rechtsanwälten Schütze & Hartmann, Dortmund, vertretene Kläger konnte mit Erfolg den Anspruch gegenüber der beklagten Krankenkasse geltend machen. Auch in diesem Fall kam das BSG zu dem Schluss, dass die Kosten für die medizinisch notwendige Antidekubitusmatratze im Rahmen der Behandlungspflege von den Krankenkassen zu tragen sind. Es handle sich hier eindeutig um ein Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V, das unzweifelhaft in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung falle. Die schriftliche Urteilsbegründung wird in einigen Wochen vorliegen.

Wie sich in der Praxis zeigt, scheint der von den Spitzenverbänden der Krankenkassen verabschiedete Abgrenzungskatalog nicht genügend Rechtssicherheit bei der Kostenbewilligung für Hilfsmittel im Pflegeheim zu geben. "Es kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, für jede einzelne Hilfsmittelgruppe die Kostenzuständigkeit vor dem Bundessozialgericht klären zu lassen", so der BVMed. Initiativen wie der Vorschlag aus Bayern für ein Hilfsmittel-Sicherungs-Gesetz, die für mehr Klarheit sorgen und die Versorgung mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln der Patienten in Pflegeheimen sicherstellen, werden vom BVMed unterstützt.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) Reinhardtstr. 29 b 10117 Berlin Telefon: 030/2462550 Telefax: 030/24625599

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