Brutaler Überfall im Video / Presserat rügt Sensationsberichterstattung
(Berlin) - Die Beschwerdeausschüsse 2 und 3 des Deutschen Presserats tagten am 27. und 28.05.2014 in Berlin und sprachen zwei Rügen aus.
FOCUS.DE wurde für die Berichterstattung über einen Überfall in Ecuador gerügt. Zwei Männer wurden in einem voll besetzten Bus überfallen und während einer körperlichen Auseinandersetzung erschossen. Die Zeitschrift veröffentlichte ein Video des genauen Ablaufs der Tat. Unter anderem war zu sehen, wie eines der Opfer blutüberströmt aus dem Bus stürzte. Aus Sicht des Ausschusses ist die Darstellung dieser sterbenden Menschen unangemessen sensationell und stellt einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex dar (Sensationsberichterstattung). Ein öffentliches Interesse an dieser detaillierten Darstellung bestand nicht. Die Argumentation der Zeitschrift, das Video sei zu Fahndungszwecken der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden, teilte der Ausschuss nicht. Die Täter waren zum Zeitpunkt der Berichterstattung bereits gefasst und der Fahndungszweck war nicht mehr gegeben.
Angeklagter identifizierbar
Der Beschwerdeausschuss für den Redaktionsdatenschutz sprach gegen die BILD Regionalausgabe Nürnberg eine Rüge aus. Die Zeitung hatte über ein laufendes Strafverfahren berichtet, das wegen eines Drogendelikts gegen einen Mann aus einer fränkischen Kleinstadt geführt wurde. Der Angeklagte wurde in dem Artikel mit Vornamen und abgekürztem Nachnamen, Alter, Beruf und Wohnort beschrieben und unverfremdet abgebildet. Der Ausschuss sah in der Berichterstattung einen schweren Verstoß gegen Ziffer 8 (Persönlichkeitsschutz) des Pressekodex. Durch die Fülle der persönlichen Details und das Foto wurde der Angeklagte identifizierbar. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der identifizierenden Berichterstattung bestand nicht. Die Zeitung hatte sich auf die Presseratsbeschwerde hin in einem Schreiben an den Betroffenen gewendet und ihn für das Foto um Entschuldigung gebeten. Dass BILD (Nürnberg) sich zwar bei dem Betroffenen, nicht aber bei ihren Lesern für den Fehler entschuldigt hat, sah der Ausschuss aber nicht als ausreichende Wiedergutmachung im Sinne des Pressekodex an.
E-Mail-Adressen von Edathy veröffentlicht
Die Online-Ausgabe einer überregionalen Tageszeitung erhielt eine Missbilligung wegen einer Berichterstattung über einen Porno-Anbieter, von dessen Internetseiten der Politiker Sebastian Edathy Material bezogen haben soll. Der Artikel nennt den nickname und zwei private E-Mail-Adressen, die er laut Unterlagen des Anbieters dabei verwendet habe. Der Beschwerdeausschuss sah in der Veröffentlichung der privaten personenbezogenen Daten eine schwere Verletzung des redaktionellen Datenschutzes. Zudem verstößt die Darstellung gegen die journalistische Sorgfalt bei der Recherche. Denn aus den Unterlagen ging, wie der Artikel einräumt, nicht klar hervor, ob sich der nickname tatsächlich Edathy zuordnen ließ.
Statistik
Die Ergebnisse: 2 öffentliche Rügen, 7 Missbilligungen, 10 Hinweise. 36 Beschwerden wurden als unbegründet erachtet. In 2 Fällen wurden die Beschwerden als begründet angesehen, auf eine Maßnahme wurde jedoch verzichtet.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Presserat
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