Pressemitteilung | Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Breite Gesetzesinitiative gegen Umgehung der Hektarertragsregel / Überhöhte Ausbeuten nicht an Erzeuger weitergegeben / Rechtsgrundlage geschaffen

(Bad Kreuznach) - Verlautbarungen des Verbandes Pfälzer Weinkommissionäre e.V. durch dessen Vorsitzenden Peter Best und Geschäftsführer Hermann Böckel zur jüngsten Novellierung des Weingesetzes nimmt die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz zum Anlass für eine Klar- und Richtigstellung. Best und Böckel vermitteln den Eindruck, dass ausschließlich und allein der Präsident der Landwirtschaftskammer Ökonomierat Norbert Schindler MdB eine Änderung der Mengenregulierungsvorschrift gefordert habe. Dies trifft nicht zu. Richtig ist, dass Präsident Schindler nach Ansprache von vielen Seiten als erster öffentlich auf das Problem aufmerksam machte. Nach einer ausgiebigen Analyse der Situation im Vorfeld durch eine Arbeitsgruppe der Landwirtschaftskammer wurde deutlich, dass eine Änderung der gesetzlichen Regelung notwendig ist. Zusätzlich belegen betriebsbezogene Auswertungen der staatlichen Weinkontrolle eine ständig zunehmende Umgehung der qualitätsorientierten Mengenbegrenzung auf den der Erzeugung nachfolgenden Handelsstufen. Dies führte im Ergebnis dazu, dass neben Präsident Schindler auch Weinbauminister Hendrik Hering, die Staatssekretärin im Bundeslandeswirtschaftsministerium Julia Klöckner, nationale und regionale Weinbauverbände und die mit der Thematik befassten Mitglieder des Bundestags von CDU/CSU, FDP und SPD für eine Änderung des Weingesetzes eintraten und die dahin führende Initiative durchgehend gemeinsam trugen.

Leidtragende an der bis dahin systematischen Umgehung der Hektarertragsregelung auf der ersten Handelsstufe waren neben den weinausbauenden Betrieben auf der Erzeugerstufe, bei denen die Einhaltung der Hektarertragsreglung streng kontrolliert wird, auch die Winzer die Trauben an die erste Handelsstufe abgegeben haben.

Dass die aufgrund der überhöhten Ausbeute erzielten betrieblichen Mehrerlöse, die in einzelnen Betrieben bei bis zu 20 Prozent lagen, nicht an die Traubenproduzenten weiter ge-reicht wurden, verdeutlicht folgende Rechnung: Für ein kg Dornfelder Trauben wurden im Herbst 2009 0,48 Euro bezahlt. Ein Winzer der 14.000 kg Trauben im Herbst abgab, erzielte somit einen Erlös von 6.720 Euro. Wie den Aufzeichnungen aus Handelsbetreiben zu entnehmen ist, wurden in einigen Betrieben Ausbeuten von 95 Prozent und mehr realisiert. Diese bedeutet, dass diese Handelsbetriebe aus der gelieferten Traubenmenge etwa 13.300 Liter Most bereitetet haben. Bei einem laut Marktbeobachtungen des Deutschen Weinbauverbands notierten Mostpreis von 0,70 bis 0,73 Euro/Liter, bedeutet dies einen Erlös von 9.310 Euro bis zu 9.709 Euro, für die von dem Erzeuger gelieferten Traubenmenge und damit ein Gewinnsprung von bis zu plus 2.989 Euro oder mehr als 30 Prozent. Bei dieser enormen Gewinnspanne darauf zu verweisen, "man habe die Kelterkosten von 0,04 Euro/Liter nicht berechnet" ist ein Verhöhnung der benachteiligten Winzer. Zusätzlich führten die übertrieben hohen Ausbeuten zu einer Weinmehrung, für die die Handelsbetriebe ansonsten Aufkäufe bei den Winzern hätten tätigen müssen.

Dies verdeutlicht, dass nur einige Wenige von dieser wettbewerbsverzerrenden Gesetzeslücke profitiert haben.

Die Einschränkung der Verwertungsmöglichkeiten von Mehrausbeuten führt - unter Voraussetzung einer unveränderten Verbrauchernachfrage - auf der Handelsseite zu einem größeren Bedarf an Trauben und Most und damit tendenziell zu einer Stabilisierung der Erzeugerpreise. Es ist daher unverschämt, dass der Verband der Weinkommissionäre, "Zum Wohle der traubenabgebenden Winzer", als "unbürokratischen Lösungsansatz" die Heraufsetzung der Umrechnungsfaktoren vorschlägt. Die geforderte Heraufsetzung der Umrechnungsfaktoren führt ausschließlich zu einer Reduzierung des Ablieferungskontingents und somit zu einer massiven Erlösschmälerung bei den Traubenerzeugern.

Der Hinweis in einem Leserbrief von Peter Best, dass "für die Fälle missbräuchlicher Nutzung der bisherigen Regelung die Weinkontrolle zuständig ist", trifft - offensichtlich ungewollt - genau den Kern des Problems. Die nun beschlossene Gesetzesänderung schafft eine Rechtsgrundlage, nach der die Verfolgungsbehörden nun endlich gegen Missbräuche im Rahmen der Hektarertragsregelung nicht nur in Erzeugerbetrieben, sondern auch in den nachfolgenden Handelsstufen vorgehen können.

Quelle und Kontaktadresse:
Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz Frieder Zimmermann, Öffentlichkeitsarbeit Burgenlandstr. 7, 55543 Bad Kreuznach Telefon: (0671) 7931177, Telefax: (0671) 7931199

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