Pressemitteilung | Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) - Bundesgeschäftsstelle

Brandenburg: Schiedspruch zur Vergütung häuslicher Krankenpflege wirtschaftlich nicht tragbar / Entlastung der Krankenkassen auf Kosten der Pflegedienste

(Berlin) - Mit einer Absenkung der Vergütungen häuslicher Krankenpflege endete das vom Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V. (bpa) in Brandenburg angestrengte Schiedsverfahren gegen die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen als Kostenträger. Auch wenn der Schiedsspruch nur bis Ende dieses Jahres gilt, werde der bpa alles daran setzen, diesen aus der Welt zu schaffen, so die bpa-Landesgruppenvorsitzende Ellen Fährmann. Denn: „Der Schiedsspruch ist in der vorliegenden Form wirtschaftlich nicht tragbar. Er entlastet die Krankenkassen, hindert aber die ambulanten Pflegedienste daran, ihre Einsätze den pflegefachlichen Erfordernissen entsprechend und dabei aber auch wirtschaftlich durchzuführen.“ Unter Ausschöpfung der frühestmöglichen Frist wurde der Vertrag deshalb zum 31.12.2006 gekündigt. Zudem hat der bpa, namens und in Vollmacht seiner ambulanten Mitgliedseinrichtungen, Klage gegen den Schiedsspruch erhoben.

Zum Hintergrund: Nachdem die Verhandlungen zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen im Land Brandenburg und dem bpa im letzten Jahr endgültig daran gescheitert waren, dass man sich weder auf eine angemessene Steigerung noch auf eine neue Vergütungssystematik verständigen konnte, wurde die Vergütung durch die Schiedsperson gemäß § 132a SGB V festgelegt. Der Schiedsspruch nimmt neben einer Punktwerterhöhung, die der bpa für seine Mitglieder erreichen konnte, aber auch Änderungen in der bisher bestehenden Systematik vor, die letztlich zu einer faktischen Absenkung der Vergütungen häuslicher Krankenpflege geführt haben. Bewirkt wird dies durch die Herausnahme der Vergütungsfähigkeit der Wegezeiten aus den bisherigen Pauschalen. Diese können künftig im Rahmen einer Hausbesuchspauschale nur noch im Einzelfall gesondert berücksichtigt werden.

Die Abrechungsfähigkeit der neu eingeführten Hausbesuchspauschale ist dabei weitestgehend eingeschränkt. Ellen Fährmann: „Dadurch werden Wegezeiten, obwohl diese tatsächlich anfallen, sowie pflegefachliche Erfordernisse schlichtweg ignoriert.“ Ein Beispiel: „Sobald drei Personen unter der gleichen Adresse häusliche Krankenpflege erhalten, entfällt die Wegepauschale komplett – auch wenn die Einsätze zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten erfolgen und hierdurch mehrere Anfahrten pro Tag anfallen.“

Zudem sei der Schiedsspruch auch in der Abrechnungspraxis kaum umsetzbar, so Ellen Fährmann weiter. Denn: „Weder dem Schiedsspruch noch der Begründung ist eindeutig zu entnehmen, in welchen Fällen eine Abrechnung der Hausbesuchspauschale künftig noch möglich sein wird und in welchen nicht.“ Zu befürchten stehe hier eine äußerst restriktive Auslegung durch die Krankenkassen, die bereits ankündigten, die Abrechnung der Hausbesuchpauschalen eingehend überprüfen zu wollen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V., Bundesgeschäftsstelle (bpa) Birte Wimmer, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hannoversche Str. 19, 10115 Berlin Telefon: (030) 30878860, Telefax: (030) 30878889

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