Bloßer Verdachtsmangel keine rechtliche Grundlage für verschuldensunabhängige Haftung - Futtermittelbranche zur Entscheidung des BGH
(Bonn) - Der Deutsche Verband Tiernahrung e. V. (DVT) begrüßt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 22.10.2014, mit der der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Oldenburg vom Juni 2013 aufhebt. Das Oberlandesgericht hatte entschieden, dass ein Futtermittelunternehmer nach § 24 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches verschuldensunabhängig für Schäden haftet, die Abnehmern seines Futtermittels entstehen. Dies gelte auch dann, wenn lediglich ein Verdacht über die Mangelhaftigkeit des Futters bestehe. Der BGH hat in der heutigen Revisionsverhandlung das Urteil des OLG aufgehoben und den Fall zurückverwiesen. Nunmehr wird dort neu zu verhandeln sein.
In einer ersten Bewertung der BGH-Entscheidung sieht der Geschäftsführer des DVT, Peter Radewahn, die Verbandsauffassung bestätigt, dass eine verschuldensunabhängige Haftung in Verbindung mit einem bloßen Verdachtsmangel keine rechtliche Grundlage habe. Das juristische Verfahren habe damit zu dem von der Branche erwarteten Erfolg geführt. Der weitere Verfahrensablauf vor dem OLG Oldenburg sei nun auf eine neue Grundlage gestellt. Wichtig sei, dass auch weiterhin ein Futtermittelunternehmer nur für solche Schäden uneingeschränkt zu haften hat, die objektiv nachgewiesen sind. Der bloße Verdacht eines Mangels, der nicht belegt ist oder sich nachträglich als ungerechtfertigt herausstellt, löst nur dann die Haftung aus, wenn der Futtermittelunternehmer die Schäden selbst zu vertreten, also schuldhaft gehandelt hat.
Die BGH-Entscheidung hat vor allem deshalb große Bedeutung für die gesamte Futtermittelwirtschaft, weil seit Langem größte Anstrengungen unternommen werden, durch eine Vielzahl von Kontrollen und möglichst lückenlose Qualitätssicherungssysteme die einwandfreie, sichere Beschaffenheit der Futtermittel sicherzustellen. Tausende von Eigenkontrolluntersuchungen haben ihre Wirksamkeit belegt und die Sicherheit der Lebensmittel aus der Tierproduktion weiter erhöht. Die ursprüngliche Entscheidung des OLG Oldenburg hat diese Tatsache außer Acht gelassen und hat nach dem Richterspruch aus Karlsruhe eine neue rechtliche Bewertung vorzunehmen.
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