Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

„BKA II“: BVerfG setzt wichtige Grenzen

(Berlin) - Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Teile des BKA-Gesetzes für verfassungswidrig erklärt. Betroffen sind die Überwachung von Kontaktpersonen und die Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt das Signal an den Gesetzgeber, dass das Grundgesetz einer uferlosen Datensammlung Grenzen setzt.

Der erste Teil der Karlsruher Kritik betrifft die heimliche Überwachung sogenannter Kontaktpersonen. Darunter ist eine Person zu verstehen, die eine andere Person kennt, die ihrerseits eine Straftat begehen will. Das BVerfG hat zu Recht entschieden, dass es bei so umfassenden Befugnissen zur Überwachung und Datenspeicherung höhere Anforderungen an die Nähe zur Gefahr braucht. „Mit der bisherigen Regelung kann jede Kontaktperson – auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte! – die mit vermeintlichen oder tatsächlichen Gefährder:innen zu tun haben, Ziel weitreichender Überwachungsmaßnahmen werden“, erläutert Rechtsanwältin Lea Voigt, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Recht der Inneren Sicherheit.

Der zweite Kritikpunkt betrifft die Regelungen zur Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten von Verurteilten, Beschuldigten und Verdächtigen. Innerhalb des Informationssystems des Bundeskriminalamts (BKA) hat das BVerfG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Anders sieht es bei der (geplanten) Zusammenführung polizeilicher Datenbanken zu einer gemeinsamen Datenplattform von Bund und Ländern aus: Hier fehlt es laut Gericht an klaren Regelungen zu Speicherschwelle, Speicherzweck und Speicherdauer. „Dies ist besonders brisant, da das Bundesinnenministerium jüngst einen Gesetzentwurf vorgelegt hat, der eine Zusammenführung aller für das BKA verfügbaren polizeilichen Daten vorsieht und damit noch weit über die bisherigen Regelungen hinausgeht“, mahnt die Rechtsanwältin. „Schon die aktuellen Regelungen sind mit der Verfassung nicht vereinbar. Der Gesetzgeber muss im Lichte dieses Urteils seine Reformbestrebungen sofort einstellen. Bevor weitere Datenbestände zusammengeführt werden, bedarf es einer Diskussion darüber, wie polizeiliche Datenspeicherung verfassungskonform ausgestaltet werden kann.“

Obwohl schon die letzte BKAG-Reform großer Kritik ausgesetzt war, konnten erneut erst mit einer Verfassungsbeschwerde der Überwachung durch die Polizei grundrechtlich gebotene Grenzen gesetzt werden. „Es ist verdienstvoll, dass auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Kläger.innen diesen Weg beschritten haben“, betont Voigt. „Noch besser wäre es aber, wenn der Gesetzgeber selbst mehr Wert darauf legen würde, sich in den Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen zu bewegen. Auch insofern sollte das heute verkündete Urteil der Ampel eine Mahnung sein.“

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV), Littenstr. 11, 10179 Berlin, Telefon: 030 7261520, Fax: 030 726152190

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