Pressemitteilung | Deutscher Städte- und Gemeindebund e.V. (DStGB)

Biomüllentsorgung: Eigenkompostierer müssen Kosten der Biotonne mittragen

(Berlin) - Der Deutsche Städte- und Gemeindebund begrüßt die am 20. Dezember getroffene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Heranziehung von "Eigenkompostierern" zu den Kosten der Biotonne als zulässig erklärt worden ist.

Das Geschäftsführende Präsidialmitglied des Deutschen Städte- und Gemeindebundes, Dr. Gerd Landsberg bezeichnet die Entscheidung als wichtigen Schritt zur Sicherung sozialverträglicher Abfallgebühren sowie einer dauerhaften Aufrechterhaltung der kommunalen Bioabfallerfassung und -verwertung.

Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts war die 1996 in der Stadt Oldenburg eingeführte Biotonne. Die Stadt Oldenburg erhebt seitdem von allen Grundstückseigentümern für die Abfallentsorgung eine Grundgebühr, in die auch Kosten der Biomüllentsorgung eingerechnet sind. Daneben wird eine Zusatzgebühr fällig, die nach der Größe der Abfallbehälter gestaffelt ist. Als Anreiz für die Nutzung der Biotonne sind die ersten 60 Liter Bioabfall von der Zusatzgebühr freigestellt. Gegen einen auf diese Regelung gestützten Gebührenbescheid hatte ein Grundstückseigentümer mit der Begründung Klage erhoben, er nehme als "Eigenkompostierer" die Biomüllentsorgung nicht in Anspruch. Sowohl das OVG Lüneburg als auch jetzt das Bundesverwaltungsgericht haben in ihren Entscheidungen die Querfinanzierung der Biomüllentsorgung über eine Einheitsgebühr für zulässig erachtet.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch derjenige mit den Kosten der Biotonne über die Einheitsgebühr belastet werden darf, der als "Eigenkompostierer" keine Biotonne benutzt, gewährleistet erst eine flächendeckende Nutzung einer ökologisch sinnvollen Biomüllentsorgung. Zudem, so Landsberg, könnten die Kosten der Bioabfallerfassung und –verwertung auf einem stabilen Niveau gehalten und ein weiterer Anstieg der Gebühren für die Biotonne vermieden werden.

Nach Auffassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes ist mit der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ein deutliches Signal für sozialverträgliche Abfallgebühren sowie für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gesetzt worden. Die gebührenzahlenden Bürger werden so in eine Solidargemeinschaft eingebunden, die aufwendige Einzelabrechnungen vermeidet. Eine aufgrund Querfinanzierung mögliche Preissenkung bei der Biotonne fördert zudem die ökologisch gebotene Verwertung von biogenen Abfällen.

Landsberg verwies auf die Praxis, wonach eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung sämtlicher auf einem Grundstück anfallenden Bioabfälle ohne Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft und sonstige Negativwirkungen regelmäßig nur unter gleichzeitiger Nutzung einer Biotonne sichergestellt werden könne.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städte- und Gemeindebund (DStGB) Marienstr. 6 12207 Berlin Telefon: 030/773070 Telefax: 030/77307200

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