BGH-Urteil zur Wirksamkeit von Eheverträgen / Drum prüfe, wer sich ewig bindet
(Berlin) - Am 11. Februar 2004 hat der Bundesgerichtshof (BGH) das lang erwartete Urteil zur Wirksamkeit von Eheverträgen verkündet. Danach besteht auch weiterhin grundsätzlich Vertragsfreiheit für den Abschluss von Eheverträgen, wie die Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt. Eine Grenze sei jedoch dort zu ziehen, wo die vereinbarte Lastenverteilung der Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht mehr gerecht wird, weil sie einem Teil einseitig Lasten auferlegt und deshalb für diesen unzumutbar erscheint. Je intensiver in den Kernbereich der gesetzlichen Ehescheidungsfolgen, zum Beispiel beim Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung, aber auch beim Unterhalt wegen Alters oder Krankheit und den Versorgungsausgleich eingegriffen wird, sei diese Grenze möglicherweise überschritten. Vereinbarungen über den Güterstand (Gütertrennung) unterfallen diesem Kernbereich nach der Auffassung des Gerichts wegen des gesetzlichen Wahlrechts nicht.
„Im Ergebnis können Eheverträge also weiterhin – auch einschränkend – vereinbart werden,“ so Rechtsanwältin Ingeborg Rakete-Dombek, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familien- und Erbrecht im DAV. Jeder Ehekandidat solle sich aber klar machen, dass er bereits vor dem Standesbeamten eine Festlegung treffe. Schließt er vorher keinen Ehevertrag, würden nämlich die gesetzlichen Regelungen gelten.
Die mit der gesetzlichen Regelung einhergehenden – auch nachehelichen - Solidarpflichten seien den „Verlobten“ jedoch weitgehend unbekannt. Man solle also nicht nur klären, wie man die Hochzeit gestaltet. Vielmehr solle man sich auch im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung vor seiner Eheschließung anwaltlich, jeder für sich, beraten lassen.
Bevor ein Ehevertrag beim Notar unterzeichnet werde, solle die anwaltliche Beratung über dessen Inhalt selbstverständlich sein. Rakete-Dombek wies in Berlin darauf hin, dass die sogenannte Erstberatungsgebühr von höchstens 180 Euro für eine derartige Vorab-Beratung mit Sicherheit eine gute Investition sei.
Je mehr ein Ehevertrag den „Kernbereich“ der gesetzlichen Scheidungsfolgen abändert, so jetzt der BGH, desto größer die Gefahr, dass die Vereinbarung unwirksam sei. Wenn Eheverträge den Schutzzweck der Gesetze und damit die partnerschaftliche – auch nacheheliche – Verantwortung füreinander völlig unterlaufen, kann der Vertrag auch nach seinem gesamten Inhalt unwirksam sein.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)
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