BGH-Urteil zur Beteiligung an den Bewertungsreserven erwartet / BdV erhofft Klärung für den Verbraucher
(Henstedt-Ulzburg) - Am kommenden Mittwoch beschäftigt sich der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der Frage, wie die Beteiligung an Überschüssen und an den Bewertungsreserven in einer Lebensversicherung zu berechnen ist (Aktenzeichen IV ZR 213/14). Betroffen sind allerdings nur die Verträge, die vor 2008 abgeschlossen wurden - also noch nach altem Versicherungsrecht.
Der Kläger,ein Mitglied des Bund der Versicherten e. V. (BdV), hatte zuvor vor dem Amtsgericht Fritzlar und dem Langericht Kassel verloren und war in Revision gegangen. Nun beschäftigt sich der Bundesgerichshof (BGH) mit dem Fall. Dabei geht es um eine Kapitallebensversicherung, die 1987 abgeschlossen wurde und nach 2008 abgelaufen war. Der zur Auszahlung stehende Betrag setzte sich aus einer Garantiesumme sowie einem Schlussüberschuss und Beteiligung an Bewertungsreserven (Sockelbetrag plus volatilem Anteil) zusammen. Das war dem Kläger jedoch zu wenig, denn er ist der Meinung, die Versicherung habe seinen Anteil an den Bewertungsreserven unzulässig mit seinem Anspruch auf die Schlussüberschussbeteiligung verrechnet. Nach seiner Auffassung stehe ihm die Zahlung der Bewertungsreserven zusätzlich zu den Schlussüberschüssen zu. Das gilt es unter anderem vom BGH zu entscheiden.
Außerdem erwartet der BdV die Antwort auf die grundlegende Frage, ob das Versicherungsunternehmen Auskunft über die mathematische Berechnung der Anteile der Beteiligung an Überschuss und Bewertungsreserven erteilen muss. Nur dann wäre eine Nachvollziehbarkeit gegeben. Der Vorstandssprecher des BdV Axel Kleinlein sieht der Entscheidung mit Spannung entgegen: "Womöglich besteht ab morgen ein Anspruch darauf, dass der Versicherer die Überschüsse transparent darzustellen hat. Dies wäre ein wichtiger Schritt gegen die stetige Verschlechterung der Verbraucherposition."
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