Pressemitteilung | Bund der Versicherten e.V. (BdV)

BGH-Urteil stärkt Versicherungsnehmer / BGH gibt wichtiges Signal: Anspruch auf höhere Rückzahlung bei Rückabwicklung von Lebensversicherungen

(Henstadt-Ulzburg) - Mit zwei aktuellen Urteilen zur Rückabwicklung von Lebens- und Rentenversicherunsganträgen (IV ZR 384/14; IV ZR 448/14) stärkt der Bundesgerichtshof die Verbraucher. In der konkreten Frage ging es darum, in welcher Höhe der Versicherer die vom Kunden gezahlten Beiträge zurückzuzahlen hat, wenn der Kunde rückwirkend dem Vertrag widerspricht.

Hintergrund der Klage vor dem BGH war, dass der Kläger nach dem sogenannten Policenmodell sowohl eine Renten- als auch eine Lebensversicherung abgeschlossen hatte. Diese kündigte er jedoch und legte anschließend Widerspruch ein. Der Versicherer zahlte ihm aufgrund der Kündigungen nur den Rückkaufswert aus. Dagegen forderte der Versicherte die Rückzahlung aller von ihm geleisteten Beiträge mit Zinsen.

Bei früheren Klagen entschied der BGH, dass die Kosten für den Risikoschutz vom Versicherer in derartigen Fällen einbehalten werden dürfen. Dagegen dürfen nach den neuen Urteilen die Versicherungsunternehmen die Abschluss- und Verwaltungskosten jedoch nicht von der Auszahlungssumme abziehen. "Wir begrüßen das Urteil, das diejenigen Verbraucher stärkt, die von einem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchten", so Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des Bund der Versicherten e. V. (BdV). Offen ist jedoch noch in vielen Fällen, ob ein solches Widerspruchsrecht besteht oder nicht.

Im Mai 2014 hatte der BGH die Grundsatzfrage geklärt, dass Kunden ein unbefristetes Widerspruchsrecht haben, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlte oder fehlerhaft war (Az. IV ZR 76/11). Davon betroffen sind Verträge, die zwischen den Jahren 1994 und 2007 abgeschlossen wurden.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV) Bianca Boss, Leiterin, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg Telefon: (04193) 99040, Fax: (04193) 94221

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