BGH-Entscheidung zur Meisterpräsenz / Ständige Meisterpräsenzpflicht für Hörakustiker
(Mainz) - Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 17. Juli 2013 (I ZR 222/11), dass grundsätzlich im Hörakustiker-Handwerk für jede Betriebsstätte ein Meister angemeldet sein muss.
Der für wettbewerbsrechtliche Fragestellungen zuständige I. Zivilsenat des BGH lockerte allerdings die Öffnungszeiten der Hörakustik-Fachgeschäfte. So soll es Betrieben erlaubt sein, ihre Betriebsstätten auch dann geöffnet zu halten, wenn kein Meister vor Ort ist. Allerdings dürfen in dieser Zeit keine vollhandwerklichen Tätigkeiten vorgenommen werden, sondern ausschließlich außerhandwerkliche Dienstleistungen wie die Terminvergabe oder der Batterieverkauf.
"Wir begrüßen, dass der BGH die ständige Meisterpräsenz im Hörakustiker-Handwerk bestätigt hat. Insbesondere ist bei der Untersuchung, Beratung und Hörgeräte-Anpassung die Meisterpräsenz zwingend erforderlich", so Jakob Stephan Baschab, Hauptgeschäftsführer der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha).
Hintergrund zum Hörakustiker-Handwerk
Mit 5.000 Hörakustiker-Betrieben und ca. 12.000 Hörakustikern versorgt das Hörgeräteakustiker-Handwerk ca. 2,5 Millionen Menschen in Deutschland mit qualitativ hochwertigen, digitalen Hörsystemen. Ausschließlich Hörakustiker sind in der Lage Hörgeminderte nach ihren individuellen Bedürfnissen mit Hörsystemen zu versorgen. Darüber hinaus bieten Hörakustiker einen passgenauen Gehörschutz, sowie technische Hilfen für Gehörlose an. Hörgeräteakustiker werden am zentralen Ausbildungscampus in Lübeck, mit der Akademie für Hörgeräteakustik und der Bundesoffenen Landesberufsschule für Hörgeräteakustiker, ausgebildet.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR (biha)
Ralf Struschka, Referent, Öffentlichkeitsarbeit
Wallstr. 5, 55122 Mainz
Telefon: (06131) 965600, Fax: (06131) 9656040
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