BGH entscheidet im Sinne des GWA gegen die Gema
(Frankfurt am Main) - Werbe- und Kommunikationsagenturen dürfen mit den für ihre Kunden entwickelten Werbespots werben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Sitzung vom 10. Juni 2009.
Vor fünf Jahren wurde die GEMA erstmals gegen Werbeagenturen aktiv. Die Agenturen, die mit den für ihre Kunden entwickelten Werbespots auf ihrer Website warben, sollten auf die Musikbestandteile der gezeigten Werbespots eine Vergütung pro Monat und pro Spot bezahlen.
Mehrere Gespräche mit der GEMA blieben ergebnislos, so dass der Rechtsweg als einziger Ausweg blieb. GWA Justitiar Dr. Eberhard Kolonko riet zur Klage gegen die GEMA in einem Musterprozess. Als Kläger stellte sich die Agentur Heye, Group GmbH, Unterhaching, zur Verfügung und unterstützte das Verfahren tatkräftig. Gefördert wurde diese Klage vom Arbeitskreis Finanzen und Controlling der internationalen Agenturen im GWA.
In dem dreieinhalb Jahre dauernden Verfahren hatte das Landgericht München in erster Instanz die Klage abgewiesen. Die Berufung dagegen wies in zweiter Instanz das Oberlandesgericht München zurück. In letzter Instanz wurde vor dem Bundesgerichtshof verhandelt.
Der BGH folgte der Argumentation des GWA. Er stellte antragsgemäß fest, dass die GEMA nicht berechtigt ist, von der Agentur (Klägerin) Auskunft und Vergütung zu verlangen. Die Kosten des Verfahrens wurden der GEMA auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig. Die GEMA hat kein Rechtsmittel dagegen.
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