Pressemitteilung | k.A.

BGA für sofortige Abschaffung von Rabattgesetz und Zugabeverordnung

(Berlin) - Der BGA begrüßt den Beschluss von Bundeswirtschaftsminister Müller, das Rabattgesetz und die Zugabeverordnung abzuschaffen. Insbesondere vor dem Hintergrund der bevorstehenden Richtlinie zum elektronischen Geschäftsverkehr sind beide Gesetze nicht mehr haltbar. Würden sie nicht abgeschafft werden, hätten sie eine Diskriminierung deutscher Unternehmen zur Folge. In der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ist nämlich das sogenannte Herkunftslandprinzip verankert, wonach innerhalb der EU die rechtlichen Rahmenbedingungen des Landes gelten, in dem der Händler seinen Sitz hat.

Die deutschen Gesetze in ihrer Ausformung als Totalverbot sind in ihrer Strenge einmalig in Europa. Während sich also deutsche Internethändler an Rabattgesetz und Zugabeverordnung halten müssten, könnte die Konkurrenz deutschen Verbrauchern Rabatte und Zugaben gewähren. Der ausländischen Konkurrenz stünden außerdem Kundenbindungssysteme, wie Rabattkarten oder neue Verkaufsformen wie community shopping zur Verfügung, während sie den deutschen Händlern versagt bleiben würden.

Rabattgesetz und Zugabeverordnung belasten auch den stationären Handel

Aber auch der stationäre Handel wird durch Rabattgesetz und Zugabeverordnung belastet, denn die Gesetze nehmen dem stationären Händler, der mit preiswerteren Angeboten aus dem Internet konfrontiert wird, die Möglichkeit, auf diese Angebote mit einem Rabatt zu reagieren. Der BGA fordert deshalb die umgehende Aufhebung der Gesetze.

Verstöße gegen das Irreführungsverbot und allgemein unlautere Praktiken können weiterhin über § 1 und § 3 UWG verfolgt werden. Für einen Erhalt darüber hinaus gehender marktregulierender Vorschriften gibt es dagegen keine ökonomisch sinnvolle Begründung. Die Gesetze stammen vielmehr aus einer Zeit mit einer horizontal und vertikal durchkartellierten Wirtschaftsordnung. Ihr gesetzgeberisches Motiv, dass es keinen Preisnachlass ohne Gegenleistung geben dürfe, ist in der heutigen Zeit ein systemwidriger Fremdkörper. Die Gesetze verbieten vielmehr eine besondere Form des Preiswettbewerbs. Wenn Unternehmen ein Verbot der Rabattgewährung untereinander vereinbaren, so läge ein nach § 1 Kartellgesetz verbotenes Kartell vor. Dies macht den Wertungswiderspruch von Rabattgesetz und Zugabeverordnung zu unserer heutigen Wirtschaftsordnung deutlich.

Die Gesetze bieten keinen wirksamen Schutz des Mittelstands

Die Gesetze sind auch nicht geeignet, den Mittelstand zu schützen. Indem das Rabattgesetz Nachlässe auf Normalpreise, nicht aber verschiedene Normalpreise an unterschiedliche Kundengruppen (Belohnung von Stammkunden, z.B. Bahncard) verbietet, diskriminiert das Rabattgesetz Anbieter, die zu klein sind, um differenzierende Preisgestaltungen zu entwickeln. Der Mittelstand ist vielmehr in gleicher Weise auf neue Marketingkonzepte angewiesen wie Großunternehmen. Gezielt eingesetzte Rabatte ermöglichen das Überleben im Wettbewerb gegenüber Dauerniedrigpreisstrategien. Insbesondere neue Vertriebsformen sind auf neue Werbekonzepte angewiesen. Ein strukturkonservierender Mittelstandsschutz muss in einer wettbewerbsausgerichteten Wirtschaftsordnung immer ein Fremdkörper bleiben. Nach Ansicht des BGA ist es daher an der Zeit, die Gesetze auf den Müllhaufen der Wirtschaftsgeschichte zu werfen sowie den heutigen Gegebenheiten angepasste Formen des Mittelstandsschutzes zu entwickeln.

Quelle und Kontaktadresse:
Pressekontakt: Christian Schindler,Bundesverband Groß- und Außenhandel, Tel.: 0228-26004-13, Fax: 0228-26004-35; Quelle: BGA

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