BfA setzt die Diskriminierung von Familienunternehmen fort
(Berlin) - Am 19. August 2002 hat die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH), Berlin, öffentlich diskriminierende Praktiken der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) angeprangert. Hintergrund ist die aktuelle Praxis der BfA-Prüfer. Nach Auffassung der BfA und ihrer Prüfer entsteht ein sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil stets dann, wenn im Familienunternehmen ein mitarbeitender Ehepartner den Geschäftswagen nutzt. Die BfA hierzu wörtlich in ihrer Presseerklärung vom 23. August 2002 (Stellungnahme der BfA zum Pressedienst der CDH vom 19.08.02 Gezielter Schlag gegen Familienunternehmen):
Beitragspflichtige Arbeitsentgelte in der Sozialversicherung sind alle Zuwendungen aus einem Beschäftigungsverhältnis, unabhängig in welcher Form sie geleistet werden. Bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen sind auch Sachbezüge. Hierzu zählt auch die private Nutzung eines firmeneigenen PKW aufgrund familiärer Bindungen unabhängig von einem arbeitsvertraglichen Anspruch.
Indem die BfA einen geldwerten Vorteil unabhängig von einem arbeitsvertraglichen Anspruch zurechnet, diskriminiert sie in verfassungswidriger Weise die in Familienunternehmen mitarbeitenden Ehepartner. Wenn z.B. ein nicht im Familienunternehmen mitarbeitender Ehepartner einen Firmenwagen privat nutzt, liegt auch nach Auffassung der BfA kein sozialversicherungspflichtiger geldwerter Vorteil vor. Warum soll es anders sein, wenn der Ehepartner aufgrund eines Arbeitsvertrages im Familienunternehmen mitarbeitet? Warum soll es keine Rolle spielen, ob die Fahrzeugüberlassung an den Ehepartner auf einer Regelung im Arbeitsvertrag oder auf der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft beruht? Nicht die BfA bestimmt, ob eine Zuwendung an den Ehepartner eine private oder eine arbeitsvertragliche Grundlage hat, sondern die Ehepartner selbst.
Die Ansicht der BfA nimmt in familiengeführten Unternehmen den Ehepartnern die Möglichkeit, Fahrzeugüberlassungen außerhalb des Arbeitsrechts den privaten Motiven zuzuordnen. Schweigt der Arbeitsvertrag mit dem Ehepartner hierzu, und das ist regelmäßig z.B. bei den 325 -Kräften der Fall, so beruht die Überlassung des Firmenwagens auf privaten Motiven. Zum geldwerten Vorteil wird die Überlassung erst dann, wenn die Ehepartner im Arbeitsvertrag dies ausdrücklich regeln. Indem die BfA es unmöglich macht, dass an angestellte Ehepartner der Firmenwagen privat überlassen werden kann, diskriminiert sie mitarbeitende Ehepartner eindeutig im Verhältnis zu nicht mitarbeitenden Ehepartnern. Die BfA verletzt damit den Gleichheitsgrundsatz.
Da die BfA ihre diskriminierenden Praktiken nicht ändern will, hat die CDH am 19. August 2002 zu Recht Bundesarbeitsminister Riester aufgefordert, der BfA Einhalt zu gebieten, um den gezielten Schlag gegen Familienunternehmen schnellstens zu beenden. Angesichts der Presseerklärung der BfA vom 23. August 2002 gilt diese Forderung heute um so dringender.
Quelle und Kontaktadresse:
Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH)
Am Weidendamm 1 A
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