Pressemitteilung | Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV)

Beweiserleichterung über das Vorliegen eines Mangels auch beim Gebrauchtwagenkauf

(Berlin) - Am 01. Januar 2002 treten im Wege der Schuldrechtsreform die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf in Kraft. Danach (§ 476 BGB) gilt für Mängel, die innerhalb von sechs Monaten seit der Auslieferung der Sache auftreten, die Vermutung, dass diese bereits bei der Übergabe der Sache vorhanden waren. Daraus ergibt sich für den Käufer eine Beweiserleichterung, da er nicht mehr nachweisen muss, dass der Mangel bei Lieferung bereits vorlag, vielmehr muss der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt nicht vorlag.

Insoweit handelt es sich um eine Beweislastumkehr. Von Verbänden von Autohändlern wird aktuell behauptet, dass diese Regelung nur für neue und nicht für gebrauchte Güter gelten würde, also für Neuwagen und nicht für Gebrauchtwagen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weist diese Behauptung entschieden zurück. Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf würden sowohl für neue als auch für gebrauchte Güter gelten.

"Weder in der Entstehungsgeschichte des Gesetzeswerkes, noch in den Vorschriften selbst oder in der Gesetzesbegründung finden sich Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber gebrauchte Güter, wie beispielsweise Gebrauchtwagen, von den verbraucherfreundlichen Regelungen generell ausnehmen wollte," so Dr. Kurt Reinking, Köln, für die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Dies würde auch dem verbraucherfreundlichen Charakter des Gesetzesvorhabens und der ursprünglich darauf zurückgehenden EU-Verbrauchsgüterrichtlinie widersprechen. Es läge vielmehr die Vermutung nahe, dass die Gebrauchtwagenwirtschaft sich ihrer Verantwortung entziehen möchte.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher AnwaltVerein e.V. (DAV) Littenstr. 11 10179 Berlin Telefon: 030/7261520 Telefax: 030/726152190

NEWS TEILEN: