Beschluss der CDU zur Aufhebung des Beschäftigungsverbots für Drittstaatsangehörige in der Zeitarbeit wichtiger Schritt
(Berlin) - Ohne Debatte passierte der Antrag der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT), "Fachkräfteeinwanderung durch Zeitarbeit aus Drittstaaten ermöglichen", die Abstimmung beim 36. Bundesparteitag der CDU in Berlin. Die Christdemokraten fordern demnach, das Beschäftigungsverbot in der Zeitarbeit für Drittstaatsangehörige abzuschaffen. Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) verbiete Zeitarbeits- und Personalvermittlungsunternehmen weitgehend die Rekrutierung von Personen aus Nicht-EU-Ländern. Der Bundesagentur für Arbeit sei es untersagt, der Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Beschäftigung zuzustimmen. Dieses Zustimmungsverbot solle nun ersatzlos gestrichen werden.
Dazu erklärt GVP-Hauptgeschäftsführer Florian Swyter: "Wir begrüßen die zunehmende Einsicht der Unsinnigkeit dieses Verbots. Vor allem in der Politik reift mittlerweile die Erkenntnis, dass der deutschen Wirtschaft mit Blick auf den zunehmenden Fachkräftebedarf mit Verboten und Einschränkungen nicht geholfen ist. Nachdem die FDP mit ihrem Leitantrag beschlossen hat, das Beschäftigungsverbot in der Zeitarbeit für Drittstaatsangehörige aufzuheben, schließt sich nun auch die CDU an und betont, mit diesem Geschäftsmodell sei auch besonders große Expertise bei der Integration von Ausländern verbunden. Eine Beschäftigung in der Zeitarbeit müsse bei der Arbeitsmigration ermöglicht werden, damit die Rekrutierung von ausländischen Arbeitskräften für Unternehmen erleichtert werde. Fest steht: Wir werden den Fachkräftebedarf ohne qualifizierte Zuwanderung, auch von außerhalb der EU, nicht decken können. Deshalb begrüßen wir den verabschiedeten Antrag der CDU auf ihrem diesjährigen Bundesparteitag ausdrücklich und fordern, dass den Worten jetzt auch Taten folgen."
Die aktuelle Rechtslage für die Zeitarbeit
Die Beschäftigung von Nicht-EU-Ausländern unterliegt prinzipiell dem Zustimmungsvorbehalt der Bundesagentur für Arbeit. Die Behörde prüft, ob dem Zugang des Ausländers auf dem deutschen Arbeitsmarkt Hinderungsgründe im Wege stehen. Das regelt unter anderem § 39 des Aufenthaltsgesetzes. Im Fall der Zeitarbeit hat die Bundesagentur für Arbeit allerdings keinerlei Ermessensspielraum, denn in § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes heißt es: "Die Zustimmung nach § 39 ist zu versagen, wenn [...] der Ausländer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will."
Mit anderen Worten: Will ein Ausländer aus einem Drittstaat in Deutschland arbeiten und legt für den Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung einen Arbeitsvertrag mit einem Zeitarbeitsunternehmen vor, wird er diesen Aufenthaltstitel nicht erhalten.
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