Beschlüsse der Sozialgerichte: Absage an verkürzten Versorgungsweg bei Hilfsmitteln
(Mainz) - Krankenkassen müssen keine Verträge für den verkürzten Versorgungsweg bei Hilfsmitteln anbieten. Die Sozialgerichte in Hamburg und Münster haben aktuell in mehreren Verfahren zum "verkürzten Versorgungsweg" den Antrag auf einstweilige Anordnung abgelehnt.
Anbieter des "verkürzten Versorgungswegs" hatten bei den Gerichten beantragt, die Krankenkassen zum Abschluss von Verträgen zur "verkürzten Versorgung" zu verpflichten. Sie behaupteten einen Anspruch auf Vertragsschluss gegenüber den Krankenkassen. Sowohl das Sozialgericht Hamburg als auch das Sozialgericht Münster erteilten den Anträgen mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung in § 128 SGB V eine Absage (Sozialgericht Hamburg, Beschluss v. 24.4.2009, S 2 KR 87/09 ER, Sozialgericht Münster, u. a. Beschluss v. 14.5.2009, S 16 KR 57/09 ER). Die Beschlüsse sind bislang nicht rechtskräftig, da Beschwerde zu den Landessozialgerichten eingelegt wurde.
Beide Gerichte haben in den Begründungen ihrer Entscheidungen darauf verwiesen, dass die Krankenkassen weder aus dem Sozialrecht noch aus den Grundrechten dazu verpflichtet sind, Verträge zum "verkürzten Versorungsweg" zu schließen. Soweit die Krankenkassen zu dem Ergebnis kommen, dass die Versorgung durch Leistungserbringer vor Ort die bessere Möglichkeit darstelle, auf die individuellen Bedürfnisse der Versicherten einzugehen und die Anpassung der Hörgeräte vorzunehmen, bestehe gerade kein Anspruch auf Abschluss spezieller Verträge, die den "verkürzten Versorgungsweg" berücksichtigen.
Hintergrund der Auseinandersetzung vor den Sozialgerichten ist die neue Norm des § 128 im Sozialgesetzbuch, die zum 1. April 2009 in Kraft getreten ist. § 128 SGB V untersagt den Hilfsmittelerbringern u. a., Ärzten Entgelte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile bei der Versorgung mit Hilfsmitteln zukommen zu lassen. Die Beteiligung von Ärzten an der Hilfsmittelversorgung ist in Zukunft nur noch möglich, wenn die ärztlichen Dienstleistungen explizit in Verträgen mit den Krankenkassen geregelt sind. Der Gesetzgeber sah die Notwendigkeit für eine gesetzliche Regelung in diesem Bereich, weil die bisherigen straf-, berufs- und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in der Praxis fragwürdige Formen der Zusammenarbeit nicht wirksam verhindert hatten.
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