Pressemitteilung | (BKK) Betriebskrankenkassen Landesverband Hessen KdöR

Beitragssätze und neue Rechengrößen / Hessens BKK bleiben zum Jahresbeginn 2006 in Preis und Leistung „erste Wahl“

(Frankfurt am Main) - Die Betriebskrankenkassen (BKK) in Hessen halten ihre Beiträge stabil. Der Vorstandsvorsitzende des BKK Landesverbandes Hessen, Jürgen Thiesen, ist zuversichtlich: „Wir bleiben mit einem landesdurchschnittlichen Beitragssatz von 12,9 Prozent die Alternative zur privaten Krankenversicherung (PKV) und sind auch innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) die erste Wahl.“ Das ergebe sich nicht allein aus dem Beitrag, sondern gleichermaßen auch aus dem Service sowie aus Leistungen plus Zusatzangeboten. Hiervon profitieren derzeit mehr als 1,6 Millionen Frauen, Männer und Kinder aller Altersstufen sowie tausende Arbeitgeber.

Beitrag plus Sonderbeitrag:
Seit Juli 2005 wird die Gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr zu gleichen Teilen („paritätisch“) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert. Stattdessen wurde der allgemeine Beitragssatz um 0,9 Prozentpunkte gesenkt und gleichzeitig in voller Höhe den beitragspflichtigen Mitgliedern zur alleinigen Finanzierung auferlegt („Sonderbeitrag“). Somit zahlt beispielsweise das Mitglied einer Krankenkasse mit Beitragssatz von 14,4 Prozent ab Januar 2006 anteilig: 7,2 Prozente (= hälftiger/paritätischer Anteil von 14,4 Prozent des Allgemeinen Beitragssatzes) sowie zusätzlich 0,9 Prozentpunkte (Sonderbeitrag). Insgesamt ergibt sich hieraus eine monatliche Belastung von 8,1 Prozent des Einkommens oder der Rente bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 3.562,50 Euro monatlich bzw. bis zur Obergrenze von 42.750 Euro Jahresentgelt.

(Sonder)Kündigungsrecht:
Erhöht eine Gesetzliche Krankenkasse ihren Beitragssatz, erlaubt dies eine Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Inkrafttreten der Beitragssatzerhöhung. Ein formloses Schreiben an die zuständige Kasse genügt. Diese stellt spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Schreibens eine Kündigungsbestätigung aus. Diese ist der zukünftig zuständigen Krankenkasse zu übermitteln und wird mit einer Mitgliedsbescheinigung beantwortet, die dem Arbeitgeber vorzulegen ist. Somit ist gewährleistet, dass ein Kassenwechsel ohne Einschränkung der gesetzlichen Leistungen stattfindet. Die Zuständigkeit der neuen Versicherung beginnt dann am dritten Monatsersten nach Erklärung der Kündigung.

Voller Leistungsumfang:
Innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) besteht „Kontrahierungszwang“. Das heißt: Ein Kassenwechsel hat keinerlei Einschränkung des gesetzlichen Leistungsspektrums zu Folge. Begonnene Behandlungen werden fortgesetzt und Voruntersuchen sind nicht erforderlich. Lediglich besondere, zuvor mit der Kasse getroffene Absprachen sollten geprüft werden. Ansonsten gilt: Teilnahme an einem Hausarztmodell oder Chroniker-Programm (DMP) stellt keine Hürde für den Kassenwechsel dar. DMP und andere besondere Leistungen werden bundesweit und kassen(arten)übergreifend angeboten.

Quelle und Kontaktadresse:
BKK Betriebskrankenkassen Landesverband Hessen Pressestelle Stresemannallee 20, 60596 Frankfurt am Main Telefon: (069) 963790, Telefax: (069) 96379100

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