Bei Schwarzarbeit drohen Arbeitgeber hohe Nachzahlungen an Sozialversicherungsbeiträgen
(Brühl) - Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen darf die Deutsche Rentenversicherung auf der Grundlage einer fiktiven Lohnvereinbarung Sozialversicherungsbeiträge beim Arbeitgeber nacherheben, wobei mangels vorliegender Lohnsteuerkarte die hinzuzurechnende Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu berechnen ist.
Dies, so der Stuttgarter Fachanwalt für Arbeitsrecht Michael Henn von der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V., Brühl, sei die Konsequenz einer soeben veröffentlichten Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (AZ.: S 25 R 129/06). In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte ein Friseurgeschäft eine Friseuse knapp zwei Jahre beschäftigt, ohne diese bei der Sozialversicherung anzumelden. Gleichzeitig bezog die Friseuse Arbeitslosengeld. Als dies im Rahmen einer Betriebsprüfung auffiel, erhob die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge von knapp 19.000 Euro nach. Hiergegen wandte sich der Geschäftsinhaber mit dem Einwand, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht illegal gewesen und eine Entlohnung im Rahmen des Üblichen erfolgt sei. Darüberhinaus machte er geltend, dass die DRV bei Unterstellung einer Nettolohnvereinbarung mehr erhalte, als wenn die Beschäftigung von vornherein angemeldet worden sei. Dieser Auffassung sei das Sozialgericht Dortmund unter Hinweis auf das Sozialgesetzbuch IV jedoch nicht gefolgt, betont Henn. Danach gelte bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, auf dessen Grundlage die Sozialversicherungsbeiträge einschliesslich der darauf entfallenden Steuern zu erheben seien. Dies gelte insbesondere auch in den Fällen von Schwarzarbeit, da der Arbeitgeber hier seine Beitrag- und Meldepflichten verletze und schon hieraus die Einstufung des Arbeitsverhältnisses als illegal hergeleitet werden könne. Da dem Arbeitgeber auch keine Lohnsteuerkarte vorgelegen habe, komme darüberhinaus für die Berechnung der Lohnsteuer die Steuerklasse VI zur Anwendung. Hierbei habe das Gericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch eine nachträgliche Korrektur insoweit nicht möglich sei, da es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge ankomme. Dieses Urteil, so Henn, mache wieder einmal deutlich, dass es sich auch für Arbeitgeber nicht lohne, illegale Beschäftigungsverhältnisse einzugehen und warnte in diesem Zusammenhang auch vor möglichen weiteren strafrechtlichen Folgen eines derartigen Handelns.
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