Bei Erbschaften erbt der Staat kräftig mit
(Bonn) - Was sich eine Generation schwer erarbeitet hat, rieselt nun auf die nächste nieder - die Generation der Erben naht. Auf rd. 13,9 Billionen Mark summiert sich das Vermögen der Bundesbürger inzwischen, fast das Zehnfache wie vor 20 Jahren. 400 Milliarden Mark werden jährlich vererbt oder verschenkt - zur Freude des Fiskus, denn dieser sahnt mit Hilfe der Erbschaftsteuer kräftig ab. Im Jahre 1999 betrug das Erbschaftsteueraufkommen rd. 6 Milliarden Mark. Die geplante Bewertungsänderung bei Immobilien sollen noch einmal 2 Milliarden zusätzlich in die Kasse bringen.
Bei rechtzeitiger Planung ließen sich jedoch mehr als die Hälfte aller anfallenden Steuern vermeiden", meint Wolfgang Kastner, Präsident der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V. (DGE). So sei es ein großer Fehler, den Erbfall abzuwarten. Der Staat belohnt diejenigen, die ihr Vermögen rechtzeitig und zu Lebzeiten übertragen. Alle zehn Jahre kann Vermögen im Rahmen der Freibeträge steuerfrei übertragen werden. Überträgt der Vater in diesem Jahr seinem Kind 400.000,00 Mark und hinterläßt ihm nach seinem Tode mehr als zehn Jahre später nochmals die gleiche Summe, sind beide Vermögensüberträge frei, da sie im Freibetrag liegen. Geht das gesamte Vermögen jedoch erst beim Tode auf den Junior über, sind 44.000,00 Mark Erbschaftsteuer fällig, die vermieden werden könnten.
Gleiches gilt für die Testamentserrichtung. Das bei Ehegatten so beliebte Berliner Testament", in dem sich die Ehepartner zunächst gegenseitig und danach die Kinder als Schlußerben einsetzen, löst gleich zweimal Erbschaftsteuer für das gleiche Vermögen aus. Werden die Freibeträge überschritten - und das ist bei Vorhandensein von Haus- und Grundbesitz schnell geschehen - sollten die Kinder besser gleich zu Erben eingesetzt werden. Der überlebende Ehepartner wird selbst durch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht abgesichert. Das bedeutet: Die Nachkommen werden zwar Eigentümer des Vermögens, können damit aber nicht nach Belieben verfahren. Das Nutzungsrecht hat der überlebende Ehegatte. Hohe Steuereinsparungen von bis zu 70 % sind dadurch möglich.
Auch die Zusammensetzung des Erbes entscheidet über die Höhe der Erbschaftsteuer. Bebauter Grundbesitz, also Häuser, Eigentumswohnungen u. ä. werden aufgrund derzeit noch gültiger Gesetzeslage derzeit nur mit rund 50 % des tatsächlichen Verkehrswertes erfasst. Bei rechtzeitiger Übertragung auf den Nachwuchs noch vor der von der Bundesregierung geplanten Bewertungserhöhung auf rd. 80 % des Verkehrswertes lassen sich z. Zt. noch kräftig Steuern sparen. Insbesondere die Besitzer von höherwertigen Häuser sowie von nicht selbstgenutztem Wohneigentum, also vermietet, sollten die Möglichkeit unbedingt ins Auge fassen.
Insbesondere vor der Vererbung von Vermögen an weitläufige Familienangehörige oder an Lebensgefährten sollte unbedingt steuerlicher Rat eingeholt werden. Häufig fallen diese in die ungünstigste Steuerklasse III mit einem Freibetrag von nur 10.000,00 Mark und Steuersätzen von 17 - 50 %. Wer z. B. seinem Lebensgefährten eine Lebensversicherung von 500.000,00 Mark hinterlässt, hinterlässt ihm auch eine Erbschaftsteuer von 112.000,00 Mark! Auch diese Summe hätte vermieden werden können. Schließt z. B. die Frau, die abgesichert werden soll, die Versicherung selbst auf das Leben des Lebenspartners ab und zahlt die Beiträge aus eigener Tasche, erhält sie die Versicherungssumme aufgrund eines eigenen Vertrages. Folge: Es fällt keine Erbschaftsteuer an!
Weitere Rechts- und Steuertips sowie Mustertestamente enthalten die vom DGE-Präsidenten Wolfgang Kastner herausgegebenen Ratgeber Sterben macht Erben" und Sterben und Steuern", die zum Preis von jeweils 15,80 DM zuzüglich jeweils 2,00 DM Versandspesen direkt bei DGE-Präsident Wolfgang Kastner, c/o DGE-Geschäftsstelle, Simrockallee 27, 53173 Bonn, schriftlich bestellt werden können.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Gesellschaft für Erbrechtskunde e.V.
Simrockallee 27
53173 Bonn
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