Pressemitteilung | ACE Auto Club Europa e.V.

Bei Auslandsunfällen gilt Landesrecht

(Stuttgart) – Deutsche Autotouristen müssen sich bei der Klärung von Schuldfragen nach einem Verkehrsunfall im Ausland grundsätzlich auf das dortige Landesrecht einstellen.

Bei mehreren Unfallbeteiligten kann es jedoch Abweichungen von diesem Prinzip geben, teilte der ACE Auto Club Europa am 9. Mai 2002 in Stuttgart mit. "Sind beispielsweise alle in den Unfall verwickelten Fahrzeuge im selben Staat zugelassen, kommt allein das Schadensrecht des Zulassungslandes zur Anwendung. Stammen die am Unfall beteiligten Fahrzeuge hingegen aus verschiedenen Ländern, gilt das Recht des Landes, in dem der Unfall passierte," so ACE-Verkehrsjurist Volker Lempp. Wenn es beispielsweise zu einem Zusammenstoß zweier deutscher Fahrzeuge in Ungarn komme, gelte deutsches Recht. Baue ein deutscher Tourist in Italien einen Unfall, werde italienisches Recht angewandt.

Lempp wies auch auf sonstige "unvertraute Vorschriften" hin, die bei Missachtung Ärger bereiten könnten. So sei in Spanien das Mitführen von Ersatzglühbirnen immer noch vorgeschrieben.

Der ACE rät bei Fahrten ins europäische Ausland dazu, immer den Europäischen Unfallbericht parat zu haben. Lempp: "Kraftfahrer sollten immer zwei Exemplare, eines für den Unfallgegner, im Handschuhfach haben." Der Unfallbericht könne wertvolle Hilfe leisten, da es sich dabei um ein europaweit standardisiertes Formular handele. Trotz etwaiger Sprachbarrieren ließen sich die wichtigsten Unfalltatbestände mit Hilfe des einheitlichen Formulars leichter darstellen, betonte der ACE.

Der Europäische Unfallbericht kann im Internet unter www.ace-online.de kostenlos herunterladen werden. ACE-Mitglieder erhalten den Bericht auch gratis per Post.

Quelle und Kontaktadresse:
ACE Auto Club Europa e.V. Schmidener Str. 233 70374 Stuttgart Telefon: 0711/53030 Telefax: 0711/5303168

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