Pressemitteilung | Bund der Selbständigen (BdS) Baden-Württemberg e.V. - Hauptgeschäftsstelle

BDS-Landesverband fordert Gleichbehandlung in der gesetzlichen Krankenkasse / "Mehr Beitragsgerechtigkeit für Selbständige"

(Stuttgart) - "Seit mehreren Jahren fordern wir, die Ungleichbehandlung vor der gesetzlichen Krankenkasse, was Selbständige und Arbeit-nehmer betrifft, abzuschaffen", unterstrich Günther Hieber, Präsident des BDS-Bundes- und Landesverbands. Aktuell haben auch Gesundheitsexperten in einer Anhörung des Gesundheitsausschusses im Bundestag in dasselbe Horn geblasen. Sie erklärten, dass die jetzigen Regelungen, insbesondere bei Solo-Selbstständigen mit geringem Einkommen, zu unverhältnismäßigen Härten führen würden.

Seit Einführung der Krankenversicherungspflicht für alle setzt sich der BDS für mehr Gleichbehandlung von Selbständigen im Verhältnis zu Arbeitnehmern bei den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) ein. Insbesondere einkommensschwächere Selbständige, meist Solo-Selbständige, werden durch die ungleichen Beitragsbemessungen diskriminiert. Während es bei den Arbeitnehmern eine eurogenaue Abrechnung in der Beitragsbemessung ihrer gesetzlichen Krankenkassenbeiträge anhand ihres Lohns gibt, gelten 2017 bei freiwillig versicherten Selbständigen nur drei Einstufungsklassen:

- Beitrag auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze von 4.350 Euro monatlich mit/ ohne Krankengeld-Anspruch und ggfs. individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen GKV in der Bandbreite von 719,23 Euro bis 793,88 Euro.
- Beitrag bei Nachweis eines niedrigeren Monatseinkommens als 2.231,25 Euro mit/ ohne Krankengeld-Anspruch und ggfs. individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen GKV in der Bandbreite von 369,27 Euro bis 407,20 Euro.
- Gründungszuschuss oder Härtefall von 1.487,50 Euro mit/ ohne Krankengeld-Anspruch und ggfs. individuellen Zusatzbeitrag der jeweiligen GKV in der Bandbreite von 246,18 Euro bis 271,47 Euro.
"Hier liegt die erste Ungerechtigkeit, ganz abgesehen von der Tatsache, dass die Selbständigen sowohl Arbeitnehmer- wie auch Arbeitgeberbeitrag bezahlen und die ,Lohnfortzahlung' für die ersten 6 Wochen vorab erwirtschaften oder durch Zusatzversicherungen absichern müssen", betonte Hieber. "Wenn nun aktuell Sachverständige dieses Missverhältnis erneut aufgreifen, dann zeigt das, dass der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit nach Leistungsfähigkeit nicht gewährleistet ist und die kleinen Solo-Selbständigen systematisch über die Beitragsordnung des GKV-Systems diskriminiert werden", ergänzte Klaus Schäfer vom BDS-Landesverband.

Von den mehr als vier Millionen selbständigen Mittelständlern verfügen mehr als 700.000 - und hier insbesondere die "Einzelkämpfer" - monatlich netto über 1.000 Euro oder weniger. Ein Großteil dieser Selbständigen ist freiwillig in der GKV versichert. Bei einem Nettoeinkommen (nach Abzug der Betriebsausgaben) von 1.000 Euro müssen diese zwischen 24,6 Prozent und 27,1 Prozent für ihre Gesundheitsversorgung aufbringen, während ein Arbeitnehmer 14,1 Prozent bis 15 Prozent minus Arbeitgeberanteil von 7 Prozent bezahlt. Bei monatlich 700 Euro Verdienst steigt der Satz beim Selbständigen auf 35,2 Prozent bis 38,8 Prozent an.

"Kein Wunder sprechen wir heute von rund 6 Milliarden Euro Beitragsrückständen inklusive Säumniszuschlägen", schlussfolgerte Hieber und führte fort: "Der GKV-Spitzenverband hat den Bemessungswert für sonstige Personen ohne Einkommen je nach Krankenkasse auf 991,67 Euro mit einem Beitrag bis maximal 175,03 Euro festgelegt. Da kann ich nur wiederholen: Die kleinen Selbständigen werden nachhaltig über den Tisch gezogen und diskriminiert!"

Der BDS-Landesverband fordert daher vom Gesetzgeber:

- Ansatz der Mindestbeitragspflicht für einkommensschwache Selbständige analog des Satzes für sonstige Personen ohne Einkommen

- Weitere Zwischenstufen für die Beitragsbemessung bei Selbständigen oder alternativ:

genaue auf die realen Einnahmen abgestimmte Beitragsbemessung mit Vorauszahlungen analog dem Umsatzsteuerverfahren und der Endabrechnung auf Basis des jeweiligen Einkommensteuerbescheides

- nicht nur Nachforderungen bei erhöhten Einkünften, sondern auch Erstattungen bei zu hoch angesetzten Vorauszahlungen

- Verzicht auf die Anrechnung des Einkommens der Ehe- oder Lebenspartner, wenn eine niedrigere Beitragsstufe als die Stufe zwei vom Nettoergebnis zugrunde gelegt werden muss

- Krankentagegeld entweder auf der Basis der fiktiven Beitragsbemessungsgrenze oder aber bei genauerer Beitragsberechnung auf Basis des real erwirtschafteten Einkommens vor Eintritt des Krankheitsfalles

- Krankentagegeld auch für Rentner, die noch der Selbständigkeit nachgehen "müssen", da in steigender Anzahl der Fälle ihre Rente nicht ausreicht, um die durch die Selbständigkeit nach wie vor auch im Krankheitsfall entstehenden Fixkosten abzudecken. Dies auch unter dem Aspekt, dass ja dieses Zusatzeinkommen auch zur Beitragsbemessung herangezogen wird.

- Während beim Selbständigen alle positiven Einkünfte (auch Mieteneinnahmen, Zinsen u. a.) zur Beitragsermittlung herangezogen werden, sind beim Arbeitnehmer die Basis die jeweiligen Lohnzahlungen.

Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Selbständigen - Deutscher Gewerbeverband Landesverband Baden-Württemberg e.V. (BDS-DGV) Pressestelle Taubenheimstr. 24, 70372 Stuttgart Telefon: (0711) 954668-0, Fax: (0711) 954668-33

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