BDK: Richterbesoldung in Sachsen-Anhalt teilweise verfassungswidrig! / Wegweisendes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes mit Auswirkungen auch auf die Polizei
(Berlin) - Drei Richter und ein Staatsanwalt aus Sachsen-Anhalt hatten geklagt und begründet, dass ihre Besoldung zwischen 2008 und 2010 zu niedrig gewesen und mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Diese Auffassung bestätigte gestern das Bundesverfassungsgericht und trug dem Land Sachsen-Anhalt auf, bis spätestens zum 1. Januar 2016 neue Regelungen zu schaffen.
"Mit dem Urteil hat das Verfassungsgericht die Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Sachsen-Anhalt teilweise für verfassungswidrig erklärt und damit ein Urteil gefällt, was auch Auswirkungen auf die Polizei haben wird. Erstmals hat das höchste Gericht konkrete Regeln für ein Mindesteinkommen von Beamten festgelegt", so der Bundesvorsitzende des Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK), André Schulz, in Berlin.
Bis 2006 war die Beamtenbesoldung bundeseinheitlich geregelt. Seit der Föderalismusreform sind für die Alimentation die Länder zuständig. Diese zahlen aber nicht mehr einheitlich, sondern nur noch nach Kassenlage und verlangen dabei zur Haushaltskonsolidierung regelmäßig Sonderopfer von ihren Staatsdienern. Nach dem sogenannten Alimentationsprinzip ist der Dienstherr verpflichtet, Beamten und ihren Angehörigen lebenslang einen angemessenen Lebensunterhalt zu sichern.
"Ob die Besoldung und Versorgung von Beamten und Richtern mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, soll zukünftig in drei Stufen geprüft werden.
Kriterien dabei sind unter anderem, ob eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst vorliegt und ob es eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex und des Verbraucherpreisindex im jeweils betroffenen Land gibt. Ebenso muss zukünftig ein Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und mit dem durchschnittlichen Bruttoverdienst von Arbeitnehmern der Privatwirtschaft mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung erfolgen, was wir sehr begrüßen", so BDK-Chef Schulz.
Die dritte Prüfungsstufe betrifft die Frage nach einer grundsätzlich möglichen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung für die Unteralimentation. Die sogenannte Schuldenbremse aus Art. 109 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz ist hier zwar durch den Gesetzgeber zu berücksichtigen, da aber die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung für sich die Anforderungen an die amtsangemessene Besoldung aus Art. 33 Abs. 5 GG nicht einzuschränken vermag, können Einschnitte in der Beamtenbesoldung ausschließlich dann gerechtfertigt sein, wenn sie Teil eines schlüssigen und umfassenden Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung sind. Den Haushaltsgesetzgeber trifft dabei eine umfassende Begründungspflicht.
"Das Bundesverfassungsgericht bietet nun mit den fünf Parametern einen nachvollziehbaren und objektivierbaren Rahmen für die Antwort auf die Frage, ob tatsächlich eine Unteralimentation von Beamten vorliegt. Des Weiteren hat das Bundesverfassungsgericht heute klargestellt, dass die Bezugnahme des Gesetzgebers auf die sogenannte Schuldenbremse ausschließlich dann zieht, wenn Einschränkungen der Beamtenbesoldung schlüssiger Teil eines Gesamtkonzeptes zum Erreichen der Haushaltskonsolidierung sind. Das gelingt den Ländern aber meistens nicht", so Schulz.
Die ebenfalls beklagte Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2003 und in Rheinland-Pfalz aus 2012, erfüllte nach Ansicht der Bundesverfassungsgerichtes nicht die notwendigen Parametern für eine Vermutung der Unteralimentation, hier werden aber weitere anhängige Verfahren, die auch vom BDK als Musterverfahren maßgeblich geführt werden, in absehbarer Zeit Klarheit bringen.
"Gute Polizeiarbeit gibt es nicht zum Spartarif! Für unsere gute Arbeit erwarten wir eine gerechte Bewertung und Entlohnung. Gerade aufgrund der zahlreichen Besoldungskürzungen in den letzten Jahren und der ungerechten Bezahlung nach Kassenlage halten wir die Besoldung der Polizei überwiegend für verfassungswidrig. Man darf nun gespannt auf die nächsten Urteile warten. Die Finanzminister der Länder sollten sich schon mal auf entsprechende Nachzahlungen einstellen!", so der BDK-Vorsitzende Schulz abschließend.
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